Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Bestellung der 
Briefe mit 
Zustellungs- 
urkunde. 
Aushändig- 
ng von post- 
lagernden 
Sendungen. 
Abholung der 
Postsendungen 
350 
XV Zollpflichtige Postsendungen werden zur zollamtlichen Schlußabfertigung an die 
zuständigen Zoll= und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, 
sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder Steuerstelle auf Grund 
der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
8 40. 
1 Auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen 
in den §S§ 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche 
Reich in der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die 
Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen 
mit Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Ausschriftseite des Briefes 
besonders beantragt ist. 
III Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie 
an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche 
Briefe als unbestellbar behandelt. 1 
Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu 
behandeln. 
IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen 
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, 
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
§ 41. 
I Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Post- 
anstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern 
ausweist. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; 
I) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
8 42. 
I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von 
der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post- 
anstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung
	        
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