Aushändig—
ung der Sem
dungen und
(Feldbetrage
nach Behändig-
ung der Post-
hacketadressen,
Molleferung
scheine und
Poftanweis-
ungen.
Nachsendung
der Postsend-=
ungen.
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4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein-
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 6) nicht binnen 24 Stunden
nach dem Eintreffen abholen läßt.
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung
der Annahme.
§ 43.
1 Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen
(§ 361] und ll, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der
Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung
meldet und bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten
unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung)
abgibt.
I! Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten
Siegels unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung des-
senigen, welcher diesen Schein r2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes
über das Postwesen nicht ob.
I1!1 Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ab-
lieferungsscheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt
abzufordern, so werden
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage
nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 UI in die
Wohnung bestellt,
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen,
Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach
dem Eingang als unbestellbar behandelt.
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach
§8 361 und 42 VI die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der
Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung
oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein
vergl. 8§ 61).
!1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer
Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen