Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Aushändig— 
ung der Sem 
dungen und 
(Feldbetrage 
nach Behändig- 
ung der Post- 
hacketadressen, 
Molleferung 
scheine und 
Poftanweis- 
ungen. 
Nachsendung 
der Postsend-= 
ungen. 
352 
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 6) nicht binnen 24 Stunden 
nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung 
der Annahme. 
§ 43. 
1 Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen 
(§ 361] und ll, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der 
Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung 
meldet und bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten 
unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) 
abgibt. 
I! Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung des- 
senigen, welcher diesen Schein r2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes 
über das Postwesen nicht ob. 
I1!1 Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ab- 
lieferungsscheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt 
abzufordern, so werden 
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage 
nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 UI in die 
Wohnung bestellt, 
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, 
Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach 
dem Eingang als unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach 
§8 361 und 42 VI die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der 
Fristen bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung 
oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein 
vergl. 8§ 61). 
!1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.