Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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vDas Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf 
anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben. 
vVI Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist, 
sind 25 Pf. zu zahlen. 
VII Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der 
vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe 
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der 
Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
VIII Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kennt- 
niß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be- 
rechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon 
für das Kilometer 10 Pf. 
X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden 
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer 
Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt 
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter I, II, V 
und IX sich ergebenden Beträge mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine 
Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige 
Stillager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und 
dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der 
einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine 
andere Straße benutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rund- 
reise angesehen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der 
Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unter- 
bliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Laufzettel muß 
Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung 
der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder 
ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird sowie ob und 
mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist von dem Reisenden 
abzufassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht 
hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Beförderung 
des Laufzettels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Ab-
	        
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