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vDas Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf
anderen Punkten als den wirklichen Stationen wird die Bestellgebühr nicht erhoben.
vVI Für das Schmieren eines jeden Wagens, welcher nicht von der Post gestellt ist,
sind 25 Pf. zu zahlen.
VII Für die Erleuchtung mit zwei Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der
vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden vor der
Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
VIII Wegegeld und sonstige derartige Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kennt-
niß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be-
rechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon
für das Kilometer 10 Pf.
X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer
Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter I, II, V
und IX sich ergebenden Beträge mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine
Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige
Stillager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und
dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der
einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine
andere Straße benutzen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rund-
reise angesehen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung finden.
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der
Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unter-
bliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Laufzettel muß
Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung
der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt oder
ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird sowie ob und
mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist von dem Reisenden
abzufassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht
hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Beförderung
des Laufzettels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Ab-