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§ 22.
Sofern der Versicherte mit der ihm sofon bekannt zu gebenden Festsetzung des Werthes
nicht einverstanden ist, kann derselbe binnen 24 Stunden ausschließender Frist eine Fest-
setzung des Werthes durch das Schiedsgericht des Vereines (§ 38) bei dem Vereinsans
schusse beantragen.
Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgiltig ist.
Durch den Beschluß des Schiedsgerichtes kann die erste Festsetzung des Werthes nicht nur
bestätigt oder im Rahmen des § 21 Abs. 2 erhöht, sondern auch gemindert werden.
8 23.
Der Vereinsausschuß beschließt, ob nach den Statuten ein Anspruch auf Entschädigung
gegeben ist, und bestimmt auf Grund der getroffenen Feststellungen (§§ 21 und 22) die
zu leistende Entschädigung.
Gegen die Versagung der Entschädigung findet binnen 8 Tagen ausschließender Frist
die Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt statt, welche endgiltig entscheidet.
s 24.
Die Entschädigung beträgt sieben Zehntel des festgestellten Werthes (§§ 21 und 22)
der Pferde.
Eine Entschädigung wird nicht geleistet:
1. wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt bei Krieg
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist;
2. wenn ein Pferd in Folge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getödtet wird,
für welche das Reich oder der Staat Entschädigung leistet, oder wenn die Voraus—
setzungen vorliegen, unter welchen wegen Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche
Vorschriften der Anspruch auf Entschädigung aus der Reichs- oder Staatskasse
wegfällt;
3. wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines Pferdes die Folge mangel-
hafter Fütterung, ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder
Mißhandlung Seitens des Besitzers oder der Personen ist, denen das Pferd zur
Pflege oder Obhut anvertraut war;
4. wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen
Pferdes in Folge eines Hauptmangels innerhalb der Gewährfrist eintritt;
5. soweit ein Pferd anderweitig versichert ist;
6. wenn der Pferdebesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige
bringt (§ 18), insofern nicht die Verzögerung als unverschuldet sich erweist;