Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 7. 
Ueber die Verhandlungen wird durch den von dem Staatsministerium der Finanzen 
aufgestellten beeideten Schriftführer ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und 
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. "6 
§ 8. 
Die Bescheide der Oberberufungskommission sind mit Entscheidungsgründen zu versehen 
und müssen einen Ausspruch im Kostenpunkte enthalten. Die Höhe der Gebühren bemißt 
sich nach den durch Art. 200 des Gebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 11. November 1899 für die Ministerien vorgesehenen Sätzen. 
Die Ausfertigungen der Bescheide werden mit der Ueberschrift: 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs“ 
versehen. Sie sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und durch Vermittlung des 
Staatsministeriums der Finanzen zustellen zu lassen. 
Das Letztere wird ermächtigt, weitere zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung er- 
forderliche Anordnungen vorzukehren, sowie auch Verfügung wegen Besorgung der Bureau- 
geschäfte der Oberberufungskommission zu treffen. 
München, den 14. April 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Pausch. 
Bekanntmachung, Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen für die Besetzung 
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
etreffend. 
f#. Kriegsministerium. 
Vom 1. April 1900 ab wird das Bezirkskommando Nürnberg als Vermittlungs- 
behörde im Sinne des § 16 der „Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“" — Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1882 Nr. 43 — bestimmt. · 
Hiernach ist Ziffer 5 der im Gesetz- und Verordnungsblatt 1885 Nr. 49 (Seite 676) 
bekanntgegebenen Ausführungsbestimmungen zu dem vorerwähnten Paragraphen zu ergänzen. 
München, den 14. April 1900. 
Frhr. v. Asch. 
  
 
	        
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