Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 24. 439 
Die Anberaumung des zweiten Wahlganges erfolgt sofort, wenn das Ergebniß des 
ersten bekannt gegeben ist, durch den Vorsitzenden. Sind bei der Wahlverhandlung zwei 
Drittel der Wahlberechtigten oder mehr anwesend, so kann die Anberaumung des zweiten 
Wahlgangs durch Verkündung erfolgen und die Wahl im unmittelbaren Anschluß an die 
erste stattfinden. Anderenfalls hat eine neue Ladung, und zwar für die Anwesenden durch 
Verkündung, für die Uebrigen schriftlich, nach Maßgabe des 8 12 zu erfolgen. Der Vor— 
sitzende kann in diesem Falle die Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen. 
Die §§ 15 und 16 finden auch auf den zweiten Wahlgang Anwendung. 
8 18. 
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll zu errichten. 
Das Protokoll soll den Hergang der Wahl und deren Ergebniß ersehen lassen. Es 
soll insbesondere ersehen lassen, wer persönlich und wer durch Uebermittelung eines ver- 
schlossenen Stimmzettels abgestimmt hat. 
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und den von ihm zu seiner Unterstützung bei 
der Wahl berufenen Notaren und, wenn solche nicht berufen worden sind, von zwei anderen 
erschienenen Wahlberechtigten zu unterschreiben. 
– 19. 
Nach Beendigung der Wahl der Notariatskammermitglieder wählen diese alsbald aus 
ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und 
einen stellvertretenden Schriftführer. 
§ 20. 
Ist die Neubildung der Notariatskammer nach Maßgabe der §§ 13 bis 18 und des 
§ 19 vollzogen, so erstattet der Vorsitzende der neuen Kammer und bei dessen Verhinderung 
der stellvertretende Vorsitzende hierüber Bericht. 
Ebenso ist über jede Aenderung im Bestande der Kammer alsbald zu berichten. 
Der Personalbestand der Notariatskammern wird beim Beginne jeder Wahlperiode durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
§ 21. 
Das Amt der Vorsitzenden, Schriftführer und Mitglieder der Notariatskammer ist ein 
Ehrenamt und wird unentgeltlich geführt. Die baaren Auslagen werden erstattet. 
§ 22. 
Die Notariatskammern führen ein Dienstsiegel und zwar 
1 als Oblaten= oder Lacksiegel das Ovalsiegel der Klasse IV, 
2. als Schwarzdrucksiegel das Ovalsiegel der Klasse VIII, 
beide mit der Umschrift: 
„Notariatskammer N."
	        
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