Titel I.
Bestand der Vorjahre.
§ 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XXIV. Finanzperiode sind mit
jenen der
früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der
XXIV. Finanzperiode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1.
Er
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom
15. Juni 1898 reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neu-
bauten, soweit dieselben in der XXIV. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 7 des vorgedachten Gesetzes re-
servirten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien
der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten
und der Finanzen, sowie für Förderung und Pflege der Kunst, dann für Aversal-
entschädigungen an die Bezirksgeometer und endlich für Unterstützungen an das
Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXIV. Finanzperiode und
§ 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, dann der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung;
für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weitern Verstärkung des Fonds
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von
Bezirksgeometern verwendet werden;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, dafß dieselben zur Gründung
eines besonderen Unterstützungsfondes für dieses Personal verwendet werden.