Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Außerdem ist vor Vollzug der provisorischen Einsteuerung der Gewerbtreibende vom 
Rentamte zur Abgabe einer besonderen Steuererklärung nach Vorschrift des Art. 28 des 
Gewerbsteuergesetzes anzuhalten. Das Rentamt hat deren Richtigkeit nach Anleitung der 
Bestimmungen in Art. 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes einer Prüfung zu unterstellen und 
die hienach veranlaßten Erhebungen zu pPflegen. Diese Erhebungen sind insbesondere auch 
darauf zu richten, ob überhaupt eine Rektifikation der Gewerbsteuer innerhalb der Steuer- 
periode stattzufinden hat, und nicht bezüglich des neu angemeldeten Gewerbes gemäß Art. 61 
Abs. 2 ein ununterbrochener Betrieb anzunehmen ist oder gemäß Art. 60 Abs. 1 — bei Ab- 
leben eines Gewerbsteuerpflichtigen, dessen Gewerbe von der Wittwe oder den Erben fortbe- 
trieben wird, — lediglich eine Namensumschreibung in der Steuerliste veranlaßt erscheint. 
Die Bestimmungen in §§ 21 und 22 der Vollzugsvorschriften vom 27. August 1899 haben 
entsprechende Anwendung zu finden. 
Im Uebrigen wird, was die Aenderungen in der Person des Unternehmers bei sonst 
ununterbrochenem Gewerbebetriebe anbelangt, darauf hingewiesen, daß die Vorschrift in Art. 57 
Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 in das Gesetz vom 9. Juni 1899 nicht über- 
gegangen ist und daß daher solche Aenderungen, soweit dieselben nicht unter Art. 60 Abs. 1 
des nunmehrigen Gesetzes fallen — siehe oben —, den Abgang und die Neufestsetzung der 
Gewerbstener innerhalb der Steunerperiode begründen. 
§ 3. 
Auf Grund der mitgetheilten Auszüge aus den Gewerbe-Niederlegungs-Registern findet 
von dem der Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuerziele an die Abschreibung der Gewerb- 
steuer durch das Rentamt dann statt, wenn die Betriebsbeendigung thatsächlich erfolgt ist und 
das Rentamt sich hievon in geeigneter Weise vergewissert hat. 
Die Anzeige der Betriebsbeendigung kann seitens des Pflichtigen oder der Hinterbliebenen 
desselben mit der vorstehend erwähnten Folge auch direkt beim Rentamte erstattet werden. — 
Art. 60 des Gewerbsteuergesetzes. 
§ 4. 
Die Behandlung der Zu= und Abgänge erfolgt in seither üblicher Weise durch quartal- 
weise Zu= und Abschreibung in der Steuerliste. 
Behufs definitiver Feststellung der Gewerbsteuer für die im Laufe der Steuerperiode 
neu zugehenden Gewerbe, sowie zur definitiven Beschlußfassung über etwa veranlaßte Stener- 
ausscheidungen hat das Rentamt in jenen Jahren, in welchen nicht ohnedieß ein regelmäßiger 
Zusammentritt des Gewerbsteuerausschusses erfolgt, denselben einzuberufen. Die Einberufung
	        
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