Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Vermessung. 
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Letztere ist bestimmt durch die Schwimmlage, welche das Schiff annimmt, wenn es 
nichts Anderes trägt, als: 
1. die im Schiffsattest oder in dem nach § 2 Abs. 1 vorzulegenden Verzeichniß 
aufgeführte Ausrüstung und Bemannung, sowie Vorräthe und Geräthe; 
das Wasser, das aus dem Schiffsraume mit den gewöhnlichen Schöpfmitteln 
nicht zu entfernen ist; 
3. wenn es ein Dampfschiff ist, das Wasser, das den Kessel bis zur Normalhöhe 
füllt. 
Kohlen zur Kesselfeuerung und Wasser zum Wasserballast dürfen bei der Aichung nicht 
an Bord des Schiffes sein. 
Die Tragfähigkeit des Schiffes ist gleich dem Gewichte des durch den Aichraum ver- 
drängten Wassers. 
U□.n 
§ 5. 
Bei der Aichung der Schiffe werden die Ausdehnungen nach Länge, Breite und Höhe 
in Meter, Decimeter und Centimeter, die Flächeninhalte in Quadratmeter und Ouadrat- 
decimeter, die Rauminhalte in Kubikmeter und Kubikdecimeter, die Gewichte in Tonnen und 
Tausendstel von Tonnen angegeben. 
§ 6. 
Die Vermessung des Schiffes geschieht von außen. 
§ 7. 
Die Grenze der Einsenkung, bis zu welcher ein Schiff beladen werden darf, wird von 
der Schiffsuntersuchungskommission bestimmt, und hat sich das Schiffs-Aichamt darnach 
zu richten. 
Die Unterkante der Einsenkungsklammern entspricht der Höhe der zulässigen tiefsten 
Eintauchung. 
88. 
Das Schiffs-Aichamt hat die Höhe des aus dem Schiff nicht entfernbaren Boden- 
wassers festzustellen und diese im Aichschein in Centimetern zu vermerken. Als zulässige 
Höhe werden 5 Centimeter angenommen. 
§ 9. 
Die Vermessung beginnt damit, daß das Schiff in eine möglichst horizontale und 
völlig ruhige Lage gebracht wird und hierauf die Nullpunkte der Aichskalen, welche die Linie 
der Eintauchung im leeren Zustande (Leerebene) darstellen, an den Schiffswänden bezeichnet 
werden.
	        
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