Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W  39.  581

deutlich  erkennbaren  lateinischen  Buchstaben  und  arabischen  Ziffern  von  mindestens  15  Centimeter
  Höhe  aufzumalen.
§  13.

Die  Berechnung  der  Ladefähigkeit  des  Schiffes  geschieht  in  der  Weise,  daß  zunächst  Berechnung.
die  Flächeninhalte  einer  jeden  Aichschichte  aus  den  aufsgenommenen  Maaßen  ermittelt  werden.
Hiernach  werden  die  Körperinhalte  eines  jeden  Dezimeters  berechnet  und  zwar  im  Falle  des
§  10  Abs.  2a  nach  Einlagebogen  1,  im  Falle  des  §  10  Abs.  2b  nach  Einlagebogen  II
des  Formulars  der  Vermessungsverhandlung  (Anlage  C).

Die  Summe  der  Körperinhalte  sämmtlicher  Aichschichten  gibt  die  größte  Ladefähigkeit
des  Schiffes.

§  14.
Die  Schiffs-Aichämter  sind  mit  den  zur  Durchführung  einer  zuverlässigen  Aichung  Joueeunge
erforderlichen  Meßwerkzeugen  und  Geräthschaften  zu  versehen.  Dahin  gehören  insbesondere
nach  Normalmaaßen  geaichte  Meßlatten  verschiedener  Längen,  Bandmaaße,  Senkel,  Wasserwaagen,
  ein  Tiefenmaaß  (Winkelmaaß),  Stempel,  Schablonen,  Hämmer,  Meißel  u.  f.  f.
§  15.
Die  Ergebnisse  der  Vermessung  und  Berechnung  werden  in  den  Aichschein,  für  welchen  Aiichscheine.
das  Muster,  Anlage  A,  festgesetzt  wird,  eingctragen.  —

Dieser  Aichschein  behält  seine  Giltigkeit  insolange,  als  kein  Umbau  oder  wesentliche
Veränderung  des  Schiffes  stattgefunden  oder  keine  Veränderung  in  der  Einsenkung  des
Schiffes  eingetreten  ist,  durch  welche  eine  Abweichung  gegen  die  Angaben  des  Aichscheins
um  mehr  als  1  v.  H.  der  Ladefähigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Ist  ein  neuer  Aichschein
bei  einer  Aichprüfung  auszustellen,  so  ist  auf  Rückgabe  des  früheren  Aichscheins  zu  halten.
Wird  dieser  Aichschein  nicht  zurückgegeben,  so  ist  er  mittelst  Vermerk  im  neuen  Aichschein
und  in  den  Akten  des  Schiffsaichamtes  als  ungiltig  zu  erklären.  Auch  bei  Verzicht  auf
die  Aiche  findet  Ungiltigkeitserklärung  und  Einziehung  des  Scheines  statt.

8  16.

Wird  vom  Schiffseigner  eine  Prüfung  der  Aiche  verlangt,  so  hat  er  sich  an  den  Vorstand
  des  Schiffs-Aichamts  zu  wenden,  welcher  die  Prüfung  veranlaßt.  Ergibt  sich  hierbei,
daß  die  geprüfte  Aichung  nicht  über  1  v.  H.  von  der  vorhergehenden  abweicht,  so  ist  letztere
als  richtig  beizubehalten,  im  anderen  Falle  muß  ein  neuer  Aichschein  ausgestellt  werden.
Wird  bei  einer  Aichprüfung  festgestellt,  daß  in  der  Schiffsform  eine  Aenderung  stattgefunden
hat,  so  muß  eine  vollständige  Neuvermessung  vorgenommen  werden.  In  diesem  Falle  sind
neue  Aichplatten  und  Skalen  anzubringen  und  die  in  §  12  Abs.  5  vorgeschriebenen  Angaben
an  der  Schiffswand  zu  verändern.