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deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 15 Centimeter
Höhe aufzumalen.
§ 13.
Die Berechnung der Ladefähigkeit des Schiffes geschieht in der Weise, daß zunächst Berechnung.
die Flächeninhalte einer jeden Aichschichte aus den aufsgenommenen Maaßen ermittelt werden.
Hiernach werden die Körperinhalte eines jeden Dezimeters berechnet und zwar im Falle des
§ 10 Abs. 2a nach Einlagebogen 1, im Falle des § 10 Abs. 2b nach Einlagebogen II
des Formulars der Vermessungsverhandlung (Anlage C).
Die Summe der Körperinhalte sämmtlicher Aichschichten gibt die größte Ladefähigkeit
des Schiffes.
§ 14.
Die Schiffs-Aichämter sind mit den zur Durchführung einer zuverlässigen Aichung Joueeunge
erforderlichen Meßwerkzeugen und Geräthschaften zu versehen. Dahin gehören insbesondere
nach Normalmaaßen geaichte Meßlatten verschiedener Längen, Bandmaaße, Senkel, Wasserwaagen,
ein Tiefenmaaß (Winkelmaaß), Stempel, Schablonen, Hämmer, Meißel u. f. f.
§ 15.
Die Ergebnisse der Vermessung und Berechnung werden in den Aichschein, für welchen Aiichscheine.
das Muster, Anlage A, festgesetzt wird, eingctragen. —
Dieser Aichschein behält seine Giltigkeit insolange, als kein Umbau oder wesentliche
Veränderung des Schiffes stattgefunden oder keine Veränderung in der Einsenkung des
Schiffes eingetreten ist, durch welche eine Abweichung gegen die Angaben des Aichscheins
um mehr als 1 v. H. der Ladefähigkeit herbeigeführt worden ist. Ist ein neuer Aichschein
bei einer Aichprüfung auszustellen, so ist auf Rückgabe des früheren Aichscheins zu halten.
Wird dieser Aichschein nicht zurückgegeben, so ist er mittelst Vermerk im neuen Aichschein
und in den Akten des Schiffsaichamtes als ungiltig zu erklären. Auch bei Verzicht auf
die Aiche findet Ungiltigkeitserklärung und Einziehung des Scheines statt.
8 16.
Wird vom Schiffseigner eine Prüfung der Aiche verlangt, so hat er sich an den Vorstand
des Schiffs-Aichamts zu wenden, welcher die Prüfung veranlaßt. Ergibt sich hierbei,
daß die geprüfte Aichung nicht über 1 v. H. von der vorhergehenden abweicht, so ist letztere
als richtig beizubehalten, im anderen Falle muß ein neuer Aichschein ausgestellt werden.
Wird bei einer Aichprüfung festgestellt, daß in der Schiffsform eine Aenderung stattgefunden
hat, so muß eine vollständige Neuvermessung vorgenommen werden. In diesem Falle sind
neue Aichplatten und Skalen anzubringen und die in § 12 Abs. 5 vorgeschriebenen Angaben
an der Schiffswand zu verändern.