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3) Ueber den Vollzug der provisorischen Einsteuerung und die Entrichtung der Gewerb—
steuer für mindestens ein Vierteljahr hat das Rentamt dem Gewerbtreibenden einen
Nachweis nach dem angefügten Muster B auszufertigen.
4) Die sämmtlichen neu zugehenden Steuerpflichtigen der oben verzeichneten Kategorien
sind gehalten, den Besteuerungsnachweis während der Ausübung ihres Gewerbes bei sich
zu führen und auf Erfordern den hiezu beauftragten Kontrolorganen vorzuzeigen. Als
solche haben zu fungiren die (mit entsprechender Legitimation zu versehenden) Be-
diensteten oder Boten des Rentamts und die einschlägigen Aufsichtsorgane der Distrikts-
verwaltungs= und Gemeindebehörden (die Gendarmerie, die Schutzmannschaft, die
Polizeisoldaten und Gemeindediener).
5. Steuerpflichtige, welche im Laufe der Steuerperiode ein Gewerbe der in Ziff. 1 der
gegenwärtigen Vorschriften bezeichneten Art beginnen, ohne sich mit dem Nachweise über
die Entrichtung der Gewerbsteuer versehen zu haben, oder welche diesen Nachweis bei
der Ausübung ihres Gewerbes nicht bei sich führen oder den hiezu beauftragten Kontrol=
organen auf Erfordern nicht vorzeigen, verfallen, soferne sie einen genügenden Ent-
schuldigungsgrund nicht nachzuweisen vermögen, gemäß Art. 66 Ziff. 5 des Gewerbsteuer-
gesetzes in eine Ordnungsstrafe von 2 Abis zu 100 „/I. Neben der verhängten
Geldstrafe ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.
7.
Die vorstehenden Anordnungen treten an Stelle der Ministerial-Bekanntmachung vom
27. Dezember 1881 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1882 S. 17).
Dieselben sind mit den zu ihrem Vollzuge noch erforderlichen Anweisungen im Kreis-
amtsblatte zu veröffentlichen.
Hinsichtlich des Vollzuges des Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes bleibt besondere Entschließung
vorbehalten.
München, den 12. Jannar 1900.
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
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