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Bei Ueberschreitung der Kreditfrist ist je nach der Art der bestellten Sicherheit gegebenen
Falls im Benehmen mit den Regierungs-Fiskalaten vorzugehen.
VIII. Verfabßren bei Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz.
(88 44—47 des Gesetzes.)
Gemäß § 46 des Gesetzes finden hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen
Zuwiderhandlungen gegen dasselbe, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im
Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe, sowie der Verjährung der Strafverfolgung die
Vorschriften im § 17 Satz 1, dann in den §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869,
betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung.
Hiezu wird Folgendes bemerkt:
a) Nach § 17 Satz 1 des letzteren Gesetzes verjähren Hinterziehungen der Stempel-
b
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abgabe in 5 Jahren.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den
Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung rücksichtlich desjenigen, auf welchen
die Handlung sich bezieht. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung
(§ 68 des R.-St.-G. B.). Der administrative Strafbescheid wirkt in Betreff
der Verjährung wie eine richterliche Handlung. (§ 459 Abs. 3 der R.-St.--P.-O.)
Hinsichtlich der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Stempelhinter-
ziehungen und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung
und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege verweist § 18 des Wechselstempel.
steuergesetzes auf die Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Ver-
gehen gegen die Zollgesetze bestimmt. Was hienach speziell das Verfahren im
Verwaltungswege anlangt, so richtet sich dasselbe nach den §§ 459—463
der Reichs-Strafprozestordnung, den einschlägigen weiteren Bestimmungen in
Art. 87 ff. des bayer. Ausführungegesetzes hiezu und Abtheilung A der Anweisung
zur Behandlung der Zoll- und Aufschlagsstrafsachen im Verwaltungswege vom
2. Oktober 1879 (Gesetze und Verord.-Bl. S. 1382), soweit nicht durch die
Natur der Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz eine Ausnahme be-
gründet ist und mit dem Abmaße, daß an die Stelle der Zollbehörden hier gemäst
§5 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. August 1881, sowie gemäß § 3 der
Kgl. Allerh. Verordnung vom 29. Juni 1900 die dort bezeichneten Rentämter
zu treten haben.
(Man vergl. auch die Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das Verfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz betr., Gesetz= und
Verordn.-Bl. S 140)0.)