Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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ob die Oeffnungen in der Schiffsschale, die tiefer liegen als die Linie der größten 
zulässigen Eintauchung, mit zweckentsprechendem Abschluß versehen und ob Noth- 
ausgänge aus dem Kesselraum, aus der Maschinenkammer und aus den Kajüten 
in genügender Zahl und in zweckentsprechender Einrichtung angebracht sind. 
Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Abnützung, 
begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, sowie auf die 
Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Aenderungen oder Erneuerungen zu achten. 
4. Bei Motorschiffen (Schiffen, welche mittels Petroleum-, Benzin-, Naphta= oder 
dergleichen, auch Elektro-Motoren bewegt werden) außer den in Ziffer 1, beziehungsweise 
Ziffer 2 vorgeschriebenen Feststellungen: 
a) ob der Motor und der Treibapparat (Propeller) so beschaffen und angebracht sind, 
daß sie eine sichere Thätigkeit erwarten lassen, sowie ob die Motorkammer bequem 
zugänglich ist, gut gelüftet werden kann und hinreichend Raum bietet, damit die 
Bedienung des Apparates nicht behindert ist und derselbe in allen Theilen leicht 
untersucht werden kann; 
b) ob die nöthigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbesondere 
ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus entsprechendem 
Material genügend stark hergestellt und die Löthstellen hart gelöthet sind, ob der 
Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der Motorkammer 
abschließbar, ob eine Rohrleitung mit Oelpumpe vorhanden ist, um das Arbeits- 
gefäß (Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt und leicht zu- 
gänglich anzubringenden Vorrathsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen und ob 
der Boden der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl geeigneten 
Blechverschalung versehen ist; · 
c) ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts- 
in Rückwärtsgang umgesteuert werden kann; 
d) ob für den Fall, daß Personen gewerbsmäßig befördert werden sollen, die erforder- 
lichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind. 
§ 3. 
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit allen 
zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Nothfällen erforderlichen Geräthen und Einrichtungen 
versehen ist. · 
Zur nothwendigen Ausrüstung gehören auch die zur raschen Entfernung von Wasser 
aus dem Schiffsraume, sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen Signale erforderlichen 
Vorkehrungen und Geräthschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Schiffsglocke, Signal— 
flagge, Signalkanone. g
	        
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