Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Unterkante der Klammer oder des Striches muß mit der festgesetzten Linie der 
größten zulässigen Eintauchung zusammenfallen 
Die Klammern, beziehungsweise die Freibordstriche sind an beiden Seiten in der Regel 
mittschiffs, bei Dampfschiffen am Vorder= und am Hinterschiff, bei nicht mit festem Deck ver- 
sehenen Schiffen da anzubringen, wo das Freibord die geringste Höhe hat. Auf der sicht- 
baren Oberfläche der Klammern sind einzuhauen: 
innerhalb eines Ringes der Anfangs= und der Endbuchstabe des Sitzes der Behäörde, 
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welche die Prüfungsurkunde ausstellt, z. B. — d „daneben die Tonnenzahl der Ladefähig— 
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keit des Schiffes in arabischen Zahlen. Bei den Personenschiffen kann von dieser An- 
schreibung der Ladefähigkeit abgesehen werden. 
§ 6. 
1 Die Prüfungsurkunde wird nach den beigefügten Formularen (Anlage I und II) aus- 
gefertigt. 
§ 7. 
Auf Motorboote (kleine, nicht dem Lastenverkehr dienende Fahrzeuge mit Petroleum-, 
Benzin-, Naphta= und dergleichen, auch Elektro-Motoren) finden die vorstehenden, für die 
Motorschiffe gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Ruderboote unterliegen den vorstehenden Bestimmungen nicht. 
B. Vorschriften zur Verhütung von Gefahren in den Häfen und auf der Fahrt. 
8 8. 
Die Hafeneinfahrten sind während der Nacht, und zwar von Sonnenuntergang bis 
Sonnenaufgang, zu beleuchten. 
Zur Bezeichnung des rechtsseitigen Hafenkopfes (vom Lande aus gesehen) ist die An- 
wendung eines rothen Lichtes zulässig. Unter allen Umständen aber muß die Beleuchtung 
in einer Weise bewirkt werden, daß sich die Lichter auf den Hafenköpfen nicht nur von allen 
im Hintergrund des Hafengebietes befindlichen, sondern auch von den für die Schiffe vor— 
geschriebenen Lichtern wesentlich unterscheiden. 
Die Dampfschiffanlandestellen sind in der Nacht zu der Zeit, zu welcher das Anlaufen 
von Dampfschiffen zu erwarten ist, zu beleuchten.
	        
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