Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MX  BZB.  79

X.  Feuergefährliche  Gegenstände  dürfen  auf  Dampfschiffen  nur  auf  dem  Verdeck,  auf
Schiffen,  welche  zur  Personenbeförderung  dienen,  überhaupt  nicht  verladen  werden.

XI.  Schiffsräume,  in  welchen  feuergefährliche  Gegenstände  untergebracht  sind,  dürfen
nur  mit  Sicherheitslampen  betreten  und  es  darf  in  ihnen  nicht  geraucht  werden  Liegen
solche  Räume  unter  Deck,  so  müssen  sie  eine  wirksame  Oberflächenventilation  haben.

Offenes  Feuer  darf  auf  Fahrzeugen,  welche  feuergefährliche  Gegenstände  geladen  haben,
nicht  brennen.

Die  Schornsteine  der  unter  Deck  befindlichen  Feuerstätten  solcher  Fahrzeuge  müssen
mit  Funkenfängern  versehen  sein.

Auf  Deck  verladene  feuergefährliche  Gegenstände  sind  mit  dichtschließenden  Plantüchern
bedeckt  zu  halten.

XII.  Fahrzeuge,  welche  feuergefährliche  Stoffe  geladen  haben,  sollen  bei  Tag  eine
blaue  Flagge  mit  einem  großen  weißen  F(tlateinische  Druckschrift),  bei  Nacht  eine  blaue
Laterne  führen;  dieselben  müssen  mindestens  vier  Meter  über  Bord  am  Maste  oder  an  einer
Stange  befestigt  sein.

Solche  Fahrzeuge  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  150  Meter  von
anderen  Fahrzeugen  oder  von  bewohnten  Gebänden  anlegen,  soferne  nicht  von  der  Hafenbehörde
  und  außerhalb  der  Häfen  von  der  Ortspolizeibehörde  das  Anlegen  in  einer  größeren
Entfernung  vorgeschrieben  oder  in  einer  kleineren  Entfernung  gestattet  wird.

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Fahrzeuge,  welche  nur  kleine  Mengen
(bis  zu  10  Kilogramm,  beziehungsweise  bei  Schwefelkohlenstoff  bis  zu  2  Kilogramm,  vergl.
Ziffer  VIII)  der  einzelnen  feuergefährlichen  Stoffe,  sei  es  in  vorschriftsmäßiger  Einzelpackung,
sei  es  in  vorschriftsmäßiger  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  (Ziffer  VIII)  mit
sich  führen,  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Gesammtgewicht  der  so  mitgeführten  kleinen
Mengen  feuergefährlicher  Stoffe  40  Kilogramm  nicht  erreicht.

XIII.  Sobald  ein  mit  feuergefährlichen  Gegenständen  beladenes  Fahrzeug  seinen  Bestimmungsort
  erreicht  hat,  muß  der  Führer  die  geladenen  feuergefährlichen  Gegenstände  ihrer
Menge  und  Art  nach  der  zuständigen  Polizei=  oder  Hafenbehörde  unverzüglich  angeben  und
sein  Fahrzeug  sogleich  auf  die  angewiesene  Liegestelle  legen.

XIV.  Soll  ein  Fahrzeug  feuergefährliche  Gegenstände  laden  oder  solche  löschen,  so  hat
der  Führer  davon  der  zuständigen  Polizei=  oder  Hafenbehörde  vorher  Anzeige  zu  machen.

Diese  Behörde  bezeichnet  die  Liegestelle,  wo  das  Laden  oder  Löschen  vorzunehmen,  und
die  Frist,  binnen  welcher  es  zu  beginnen  und  zu  beenden  ist.  Die  Liegestelle  soll  von  bewohnten
  Gebäuden  möglichst  entfernt  sein.  Ohne  geschäftliche  Veranlassung  ist  der  Zutritt
zur  Liegestelle  nicht  gestattet.