Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

A B. 81 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, 
trockenem Holze verpackt sind; 
oder 
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) 
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
3. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensee nur 
dann versandt werden, wenn: 
a) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe 
die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind; 
b) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht ver- 
schlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum 
bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind; 
c) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter 
vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind. 
Diiese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Ar- 
senikalien transportirt worden sind. 
4. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wohin 
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes 
Präcipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, 
Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, deßgleichen Bleipräparate: als Blei- 
glätte (Massicot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere 
Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur 
in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, beziehungs- 
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten versendet werden. Die 
Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transport unver- 
meidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Verstauben der Stoffe durch die 
Fugen nicht eintritt. 
5. Wenn solche Giftstoffe (nichtflüssige und flüssige Arsenikalien und andere giftige 
Metallpräparate) in Mengen von 5 000 und mehr Kilogramm versendet werden 
sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen, 
wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der Ver- 
ladung muß der Schiffer der Polizei= oder Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese 
hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten 
Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind. 
Ingleichen ist, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5 000 Kilogramm 
zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, darauf zu achten,
	        
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