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b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem,
trockenem Holze verpackt sind;
oder
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern)
bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
3. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensee nur
dann versandt werden, wenn:
a) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe
die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind;
b) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht ver-
schlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum
bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind;
c) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter
vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.
Diiese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Ar-
senikalien transportirt worden sind.
4. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. w.), wohin
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes
Präcipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol,
Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, deßgleichen Bleipräparate: als Blei-
glätte (Massicot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere
Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur
in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, beziehungs-
weise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten versendet werden. Die
Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transport unver-
meidlichen Erschütterungen, Stöße u. s. w. ein Verstauben der Stoffe durch die
Fugen nicht eintritt.
5. Wenn solche Giftstoffe (nichtflüssige und flüssige Arsenikalien und andere giftige
Metallpräparate) in Mengen von 5 000 und mehr Kilogramm versendet werden
sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche andere Güter enthalten, nur in besonderen,
wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden. Vor der Ver-
ladung muß der Schiffer der Polizei= oder Hafenbehörde Anzeige erstatten. Diese
hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten
Abtheilungen des Schiffes wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.
Ingleichen ist, falls solche Giftstoffe in Mengen unter 5 000 Kilogramm
zusammen mit anderen Gegenständen transportirt werden sollen, darauf zu achten,