Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M B2. 681 
a) an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im 
Strom liegenden Fahrzeugen, 
b) an Flößen, welche am Ufer liegen, sofern auf denselben bei Annäherung eines 
Damnppfschiffes bei Tage eine rothe Flagge, bei Nacht eine Laterne mit rothem Licht 
geschwenkt wird. 
Die an der Kette ohne Anwendung der Schraube, Turbine und dergl. fahrenden 
Dampfschiffe unterliegen der unter b dieser Ziffer enthaltenen Vorschrift nicht. 
7. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittelst Tonnen, 
Baken oder anderen Schifffahrtszeichen, oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar 
gemachten Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite besondere Vorsicht bei der Durch- 
fahrt nöthig macht, den Anweisungen und Befehlen, welche die zuständigen Behörden oder 
Beamten in Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken ertheilen, Folge zu leisten. 
8. Die Schiffs= und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder 
durch Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden 
und Beamten Folge zu leisten, wodurch 
a) auf den unter Ziffer 7 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu 
tief gehenden Fahrzeugen untersagt, 
b) auf Stromstrecken, auf welchen militärische Uebungen oder öffentliche Veranstaltungen 
stattfinden, Bauten oder Messungen ausgeführt werden, der Schiffs= und Floß- 
verkehr zeitweilig beschränkt oder untersagt wird. 
§ 7. Abstände auf 
v der Thalfahrt. 
1. Zu Thal treibende Schiffe sollen nicht näher als in Abständen von 150 m nach- 
einander fahren. 
Einzelflöße in Fahrt haben einen Abstand von mindestens 1 km, Floßzüge oberhalb 
Wertheim einen solchen von mindestens 2 km, unterhalb Wertheim einen solchen von 
mindestens 3 km vom Ende des vorangehenden bis zum Kopfe des nachfolgenden ein- 
zuhalten. 
Der Abstand der einzelnen Flöße eines Floßzugs auf der Fahrt darf nicht weniger 
als 300 m und nicht mehr als 500 m betragen. 
2. Treibt das nachfolgende Fahrzeug (Schiff oder Floß) stärker als das vorausgehende, 
so daß die vorgeschriebenen Zwischenräume sich vermindern, so hat das nachfolgende seinen 
Lauf zu verringern oder aufzuhalten. Dies darf jedoch niemals in einer Stromschnelle, Enge, 
in der Bahn einer Fähre oder unter einer Brücke stattfinden.
	        
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