Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

16. 169 
C. Sugehsrungen. 
Die nach § 8 des Fideikommißediktes kraft des Gesetzes als Zugehörungen anzu- 
sehenden Sachen, ferner die gesamte Mobilieneinrichtung des Schlosses Weihersberg und der 
zum Gute gehörigen übrigen Gebäude, soweit sie zur Zeit des Ablebens des Fideikommiß- 
stifters als dessen Eigentum vorhanden war, sowie die zur Schloßkapelle St. Franziskus 
gehörenden Paramente — Schätzungswert sämtlicher Zugehörungen 13765 + — nach 
dem Inventare des K. Notars Mayer in Eschenbach vom 28. Mai und 27. Juni 1895 
G. R. Nr. 326 und 357. 
D. Kapitalien. 
Wertpapiere im Nennwerte von 101 2854 68 7 — einhunderteintausend zwei- 
hundert fünfundachtzig Mark acht und sechzig Pfennige. 
E. Lasten. 
Belastet sind 
1. die zum Schloßgute Weihersberg gehörenden Grundstücke Plan Nr. 36, 37b, 
40, 42a, 42b5, 43a, 47a, 53, 60, 61, 62, 63, 68, 69, 72, 72½, 73a, 
74, 75a, 76, 77a, 7706, 78b, 81, 86, 86½, 89, 89½, 90a, 91, 93, 
97, 97½, 100 und 101 mit einem Gefällsbodenzins zur Ablösungskasse von 
70 & 74; 
2. von den zum Schlichtengütl gehörigen Grundstücken Plan Nr. 677, 678, 678½, 
680a und 680b mit 1X 54 —J Bedenzins, Plan Nr. 679a und 679b mit 
1 &X 43 J Bodenzins; 
3. das Weiderecht in den Staatswaldungen des Forstamts Pressath mit 8 K 57 — 
Forstgegenreichnis (ständig) und 13.# 95 J Forstgetreide (unständig). 
" II. 
Der erste Fideikommißbesitzer soll der am 26. April 1878 geborene Otto Wolf Adam 
Karl Theodor Freiherr von Hirschberg, Sohn und einziges Kind des Stifters, des K. Käm- 
merers, Oberamtsrichters a. D. Bernhard Freiherrn von Hirschberg zu Weihersberg, sein. 
Im übrigen soll bezüglich der Sukzessionsordnung die Vorschrift des § 87 des Fideikommiß- 
Ediktes maßgebend sein. 
III. 
Für den Fall, daß die durch den Stifter begründete Linie im Mannsstamme erlöschen 
würde, soll das Fideikommiß unter Aufrechterhaltung der Sukzessionsordnung nach § 87 
des Fideikommiß-Ediktes und Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes auf die weibliche 
Nachkommenschaft des Fideikommißinhabers, mit welcher der Mannsstamm der Linie des 
Stifters erlischt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 90 des Ediktes übergehen.
	        
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