Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Bei  Krankheiten,  die  ununterbrochen  länger  als  250  Tage,  bei  Saisonarbeitern
länger  als  100  Tage  währen,  kommt  die  über  diesen  Zeitraum  hinausreichende
Krankheitsdauer  auf  die  Beschäftigungszeit  nicht  zur  Anrechnung.

3.

Die  Aussicht  auf  Ruhelohn  und  Hinterbliebenenrente  wird  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  in  Ziffer  2  verwirkt,  falls  in  einem  Kalenderjahr  ein  ständiger  Arbeiter
weniger  als  260  Tage,  ein  Saisonarbeiter  weniger  als  100  Tage  beschäftigt  wird.

4.

Wegen  Beschaffung  der  erforderlichen  Nachweise  über  die  Erfüllung  der

Wartezeit  wird  folgendes  bestimmt:

a)

Die  in  staatlichen  Betrieben  oder  Diensten  beschäftigten  Arbeiter  haben,
soweit  sie  nicht  nur  für  außergewöhnliche  Arbeiten  oder  ausnahmsweise  für
kurze  Zeit  angenommen  sind,  ein  auf  ihre  Kosten  zu  beschaffendes  Tagebuch
zu  führen.  In  dieses  hat  der  Arbeiter  seine  Beschäftigungsverhältnisse
(arbeitgebende  Dienststelle,  Zeit  und  Art  der  Beschäftigung  im  Dienste  des
Staates,  Verhinderung  an  der  Arbeit  für  den  Staat  infolge  von  Umständen,
die  außerhalb  seiner  Person  liegen,  wie  z.  B.  Ungunst  des  Wetters,  Krankheit
  oder  militärische  Ubung)  zu  vermerken.

Die  unmittelbaren  Vorgesetzten  des  Arbeiters  (Forstaufseher,  Wegemeister  usw.)

haben  für  jeden  Arbeiter  eine  Arbeitsliste  nach  dem  Muster  der  Anlage  1
zu  führen.  In  diese  Liste  haben  sie  auf  Grund  der  Tagebucheinträge  und
der  ihnen  selbst  zur  Verfügung  stehenden  Unterlagen  nach  sorgfältiger  Prüfung
in  der  Regel  nach  jeder  Lohnabrechnung  die  Einträge  zu  bewirken.

Am  Schlusse  des  Jahres  ist  von  der  Betriebs=  oder  Dienstbehörde  das
Jahresergebnis  der  Spalten  c,  d,  e,  f,  g  der  Arbeitsliste  zu  ermitteln  und
die  Summe  der  Spalte  g  in  die  auf  sämtliche  Arbeiter  sich  erstreckende
Jahresliste  (Anlage  2)  einzutragen.  Die  Richtigkeit  der  darin  enthaltenen
Einträge  ist  von  den  einzelnen  Arbeitern  durch  Namensbeischrift  anzuerkennen
und  am  Schlusse  von  der  Betriebs=  oder  Dienstbehörde  zu  bescheinigen.  Von
der  Anerkennung  der  Einträge  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  Aufenthalt
des  Arbeiters  nicht  bekannt  oder  der  Arbeiter  sonst  verhindert  ist,  die  Anerkennung
  zu  erklären.  Wird  die  Richtigkeit  eines  Eintrags  von  dem  Arbeiter