Sicherstellung
der
Exbschafts-
steuer.
Erstattung.
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(4) In dem Falle des § 47 Abs. 2 des Gesetzes ist die Gewährung von Teilzahlungen
zu versagen, wenn nach den obwaltenden Verhältnissen die Annahme ausgeschlossen ist, daß
die sofortige Einziehung der Steuer mit Härten verbunden sein würde. Dies wird der
Regel nach z. B. bei Grundstücken, die offenkundig Spekulationszwecken dienen, sowie dann
zutreffen, wenn der steuerpflichtige Erwerb neben dem Grundbesitze Barvermögen unfaßt,
aus welchem die Steuer ohne irgend welche Härte gedeckt werden kann. Im Falle des
Verkaufs eines Grundstücks vor Ablauf der Stundungsfrist ist die Stundungsbewilligung
zurückzuziehen, falls nicht etwa die Fortgewährung billigerweise gerechtfertigt erscheint.
8 28.
(0 Hat in den Fällen der §§ 21 bis 23, 26 des Gesetzes die Leistung einer Sicher-
heit einzutreten, so hat das Erbschaftssteueramt den sicherzustellenden Betrag zu berechnen
und die Verpflichteten zu einer Erklärung aufzufordern, in welcher Weise sie die Sicherheit
leisten wollen. Die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit ist von dem Erbschaftssteuer-
amte zu prüfen. Von dem Ergebnisse der Prüfung sind die Verpflichteten zu benachrichtigen.
Die verlangte Sicherheit ist binnen einer bestimmten Frist zu bestellen. Wird der Auffor-
derung nicht Folge geleistet, so ist die zwangsweise Einziehung der Sicherheit herbeizuführen.
□#Die kassen= und rechnungsmäßige Behandlung der hinterlegten Sicherheiten erfolgt
nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen.
8 29.
über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Erbschaftsstener entscheidet die
Oberbehörde des Erbschaftssteueramts, welches die Erbschaftssteuer festgestellt hat.
(2) Eine Erstattung der Erbschaftssteuer kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn
sich bei Nachprüfung der Erbschaftsstenerakten offenbare Unrichtigkeiten ergeben, diese auch
nicht auf andere Weise, z. B. durch niedrige Wertschätzung des Gegenstandes des Erwerbes
ausgeglichen erscheinen und es sich bei der überhebung um einen Betrag von mindestens
3 Mark handelt.
G)Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Erstattungen trifft die oberste
Landesfinanzbehörde
Zweiter Abschnitt.
Schenkungen unter Lebenden.
8 30.
Auf die Schenkungen unter Lebenden finden die Vorschriften des ersten Abschnitts mit
der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und
des Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.