Nr. 37. 269
e) Eltern, Großeltern und entferuteren Voreltern, J zu e bis g,
sofern der
f) unehelichen, von dem Vater anerkannten Kindern und deren Ab-- Wert des
kömmlingen, Erwerbes
den Betrag
8) an Kindesstatt angenommenen Personen und deren Abkömmlingen, von 10000
soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt Mark nicht
erstrecken, ' übersteigt;
„h) voll= und halbbürtigen Geschwistern zu h bis k,
sowie Abkömmlingen ersten Grades sofern der Erwerb in Kleidungsstücken, Betten,
von Geschwistern, Wäsche, Haus= und Küchengerät besteht,
diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb
oder zum Verkaufe bestimmt waren und
i) Schwieger= und Stiefeltern, der Wert des Erwerbes dieser Art den
k) Schwieger= und Stiefkindern, Betrag von 5000 Mark nicht übersteigt;
I) leiblichen Eltern, Großeltern und ent- soweit der Erwerb in Sachen besteht, die
fernteren Voreltern sie ihren Abkömmlingen durch Schenkung
s " oder Ubergabevertrag zugewandt hatten;
2 Personen, die in einem Dienst= oder sofern der Wert des Erwerbes den Betrag
Arbeitsverhältnisse zum Erblasser ge- von 3000 Mark nicht übersteigt;
standen haben, V,
n) inländischen Kirchen, #
o) inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten,
die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen,
ferner wenn der Erwerb in Zuwendungen besteht, die den gleichen zun bis d,
Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder der deutschen Schutz= sofern der
gebiete gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Wert des
Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien! Erwerbes
oder bestimmte Personen beschränkt ist, nicht mehr
up) Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung der zu dem Erb- als 5000
lasser in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen Mark
sowie ihrer Familienangehörigen bezwecken, beträgt.
d) Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung von Personen und
deren Familienangehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen
Unternehmen, bei dem der Erblasser beteiligt war, in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnisse stehen.
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