Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 37. 275 
lienangehörigen zu dienen bestimmt sind. Hierher gehören z. B. Bücher, Schmuck- 
sachen, Möbel, Hunde, Pferde usw., nicht aber Geld. 
5. Die Steuererklärung — Abschnitt III der Anleitung — ist auf besondere Auffor- 
derung dem Erbschaftssteueramt einzureichen. 
Strafbestimmungen. 
Nach § 42 Abs. 4 des Gesetzes ist das Erbschaftssteueramt berechtigt, die Säumigen 
zur Erledigung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Ordnungsstrafen anzuhalten und 
Ermittelungen auf deren Kosten anzustellen. 
Nach § 49 des Gesetzes unterliegt derjenige, welcher die gesetzliche Verpflichtung zur 
Einreichung der Erbschaftssteueranmeldung oder der Erbschaftssteuererklärung innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, einer Geldstrafe im zwei= bis vierfachen Betrage der 
Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht 
ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20000 Mark. Statt dieser Geldstrafe tritt 
nur eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein, wenn nach den obwaltenden Umständen 
anzunehmen ist, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die 
Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist. 
Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher wissentlich zu 
einem steuerpflichtigen Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, 
verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes 
oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht. Eine Bestrafung 
findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine 
Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt. 
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