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lienangehörigen zu dienen bestimmt sind. Hierher gehören z. B. Bücher, Schmuck-
sachen, Möbel, Hunde, Pferde usw., nicht aber Geld.
5. Die Steuererklärung — Abschnitt III der Anleitung — ist auf besondere Auffor-
derung dem Erbschaftssteueramt einzureichen.
Strafbestimmungen.
Nach § 42 Abs. 4 des Gesetzes ist das Erbschaftssteueramt berechtigt, die Säumigen
zur Erledigung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Ordnungsstrafen anzuhalten und
Ermittelungen auf deren Kosten anzustellen.
Nach § 49 des Gesetzes unterliegt derjenige, welcher die gesetzliche Verpflichtung zur
Einreichung der Erbschaftssteueranmeldung oder der Erbschaftssteuererklärung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, einer Geldstrafe im zwei= bis vierfachen Betrage der
Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht
ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20000 Mark. Statt dieser Geldstrafe tritt
nur eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein, wenn nach den obwaltenden Umständen
anzunehmen ist, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die
Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist.
Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher wissentlich zu
einem steuerpflichtigen Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist,
verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes
oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht. Eine Bestrafung
findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine
Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt.
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