Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Anlage 2 zum K. M. E. Nr. 3994 J.06. 
Abdruckh 
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1906 Nr. 36 S. 659 ff. 
Die nachfolgenden vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen zur Ausführung des 
Offizierpensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs- 
Gesetzt9l. S. 565 und S. 593) werden hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Juni 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stengel. 
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende 
Bestimmungen 
zur Ausführung der §§ 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die 
Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und 
der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, Nr. 30 S. 593ff.) 
unter Aufhebung seiner Bestimmungen vom 22. Februar 1875 beschlossen: 
Zu 88 17, 18, 20, 21. 
1. Bis zu der durch das vorbezeichnete Gesetz notwendig werdenden Ergänzung der „Grund- 
sätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 und der „Grundsätze, betreffend die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. 
mit Militäranwärtern“ von 1899 finden diese Grundsätze nebst Erläuterungen sinn- 
gemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, 
aà) daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken und 
b) daß sie bei der Stellenbesetzung nur daun berücksichtigt werden dürfen, wenn es 
an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern fehlt. “
	        
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