Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Das Quittungsbuch wird sodann durch Vermittelung der vorgesetzten Behörde dem 
Invaliden oder Rentenempfänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch Namens- 
unterschrift die Regelungsverfügung anerkannt hat, ihm aber wieder abgenommen und 
von der vorgesetzten Behörde aufbewahrt, sobald er zur Erhebung von Versorgungs- 
gebührnissen nicht mehr berechtigt ist. 
Um den regelmäßigen Empfang der Versorgungsgebührnisse nicht zu stören, sollen 
die Quittungsbücher in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und 
desselben Monats abgenommen und zurückgegeben werden. 
Bei dem Ausscheiden aus dem Zivildienste mit oder ohne Pension ist das Quit- 
tungsbuch der Pensionsregelungsbehörde zur anderen Regelung des Invalidenpensions= 
oder Rentenbezugs so zeitig vorzulegen, daß es an den Inhaber noch bis zum Ent- 
lassungstag ausgehändigt werden kann. 
Die QOuittungsbücher sind fortan nach dem beigefügten Muster anzufertigen. 
Für diejenigen Invaliden, deren Versorgungsgebührnisse nicht nach dem neuen 
Gesetze festgestellt sind, können die bisherigen Quittungsbücher noch weiter benutzt werden. 
Die Frage, ob ein Invalide oder Rentenempfänger im Zivildienst als Beamter angestellt 
oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift 
des § 36 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrecht- 
lichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon 
bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem 
Angestellten oder Beschäftigten vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch 
der Nachprüfung durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. oberste Marineverwaltungsbehörde 
oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes, so ist noch deren Entscheidung 
herbeizuführen, wenn zwischen der dem Invaliden oder Rentenempfänger vorgesetzten 
Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt 
oder wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen die Entscheidung einer 
Zentralbehörde obwalten. 
Invaliden oder Rentenempfänger, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Versor- 
gungsgebührnisse im Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte 
erheben und den Nachweis der Reichsangehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des 
Lebens, falls sie ihre Gebührnisse nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit 
Einverständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im 
Inlande wohnhafte Invaliden und Rentenempfänger sind von dem Nachweise der 
Reichsangehörigkeit befreit.
	        
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