Amssstellen.
1. Anmeldung.
2.
2. Steuer-
festsetzung.
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Abdruck.
Ausführungsbestimmungen
zum
Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1006.
Allgemeines.
§ 1.
(1) Die zur Erhebung der Stempelabgabe sowie zur Abstempelung von Wertpapieren,
Lotterielosen, Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden im Seeverkehr und zum Verkaufe von
Stempelmarken und gestempelten Vordrucken befugten Amtsstellen werden ebenso wie die
Beamten zur Wahrnehmung der im § 76 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung in
bezug auf die Abgabenentrichtung und die Geschäftsbezirke der Beamten von den Landes-
regierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach
Maßgabe der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekannt-
machung nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der Abstempelungsstellen werden dem Reichs-
kanzler behufs Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich mitgeteilt.
(2) Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abf. 2)
erfolgt bis auf weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frankfurt a. M.,
Hamburg, Mannheim, München und Straßburg i. E.
I. Aktien, Kuxe, Renten und Schuldverschreibungen.
Zum § 1 des Gesetzes.
8 2.
Die zu versteuernden Wertpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1
oder 2 doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer
Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle
vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennten Zinsscheine usw. sind nicht mit-
vorzulegen. In der Anmeldung sind die Wertpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein
zu solcher, Kuxschein, Schuldverschreibung usw.) und Benennung sowie nach Reihe, Buchstabe
und Nummer geordnet aufzuführen.
§ 3.
.(1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und
zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Wertpapieren, in welchen