Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 345 
der Nennwert in fremder und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die 
Grundlage; bei Wertpapieren, deren Neunwert nicht in deutscher Währung angegeben ist, 
hat die Umrechnung unter Zugrundelegung der fremden Währung, und falls mehrere fremde 
Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden Währung zu erfolgen.) 
(2) Die Abstempelung der Wertpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe 
gegen — endgültige oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die 
Hinterlegung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der 
Steuer nicht mehr bewirkt oder beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu 
sein, von zwei Beamten vollzogen und darin der Tag der Buchung der Steuer und die 
Nummer des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von 
der Steuerstelle angegeben sein. Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der 
Anmeldung zu schreiben. 
(3) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Uberbringer 
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
(4) Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Wertpapiere gegen Rück- 
gabe der Empfangsbescheinigung oder der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der 
Steuerstelle verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der An- 
meldung ausgehändigt. 
84. 
(1) Bei der Versteuerung inländischer Aktien und Interimsscheine, welche zu einem 
höheren als dem Nennbetrag ausgegeben werden (§§ 184, 278 des Handelsgesetzbuchs) ist 
in die Anmeldung auch eine Angabe über den Betrag aufzunehmen, zu welchem die Ausgabe 
  
5P) Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Werte zum Zwecke 
der Berechnung der Abgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu 
Grunde zu legenden Mittelwerte bis auf weiteres festgesetzt: 
1 Pfund Sterling. 20,40 Mark, 
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Leu, lunisce Mart 0),600 „ 
1 österreichischer Gulden (Gold) — 2,00 „ 
1 „ (Währung) = 1, 4 
1 österreichisch— ungarische Krone — O,gõ 
1 Gulden holländischer Währung 1,910 „ 
1 skandinavische Krone . -1,1:5» 
lalterGoldtubel. -3,20,, 
1 alter iss = Z 
1 Rubel J *“ 
1 türkischer Piaster D0,s „ 
1 Peso (Gold) = 400 „ 
1 Dollar . -4,20» 
1 alter japanischer Goldyen . -4,20,, 
1 japanischer Yen . . -2,10,, 
ldeutfchostafnkamicheoder indische Rupie . 7 EE 
25 
* 
3. Steuer- 
entrichtung. 
4. Aufgeld.
	        
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