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der Papiere stattfindet. Als Betrag, zu welchem die Papiere ausgegeben werden, gilt der
Preis oder Wert, für welchen sie von den ersten Erwerben (Gründern, Aktionären, Über-
nahmekonsortien usw.) übernommen werden. Bei Interimsscheinen ist der Betrag der Ein-
zahlung zuzüglich des den Nennwert überschreitenden Betrags anzugeben.
(2) Die Versteuerung erfolgt nach dem vollen angegebenen Betrage.
§ 5.
(1) Kann in dem Falle des § 4 der Betrag, zu welchem das Wertpapier ausgegeben
wird, zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so hat der
Anmeldende sich auf der Anmeldung zu verpflichten, binnen einer von ihm zu bezeichnenden
Frist, spätestens binnen vierzehn Tagen nach der Ausgabe der Wertpapiere, eine Nachtrags-
anmeldung vorzulegen und den danach geschuldeten Betrag zu entrichten.
(2) Ob und in welcher Höhe von dem Anmeldenden eine Sicherheit bestellt werden
soll, entscheidet die Steuerstelle.
(3) Wegen der Art der Sicherheitsleistung finden die Bestimmungen des § 15 An-
wendung.
(4) Die Steuerstelle quittiert auf einer Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über
die geleistete Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Wertpapiere
bedarf es nicht.
(5) Die Steuerstelle hat die Einhaltung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nach-
tragsanmeldung (Abs. 1) zu überwachen. Die Abstempelung der Wertpapiere darf hierdurch
nicht verzögert werden.
§ 6.
5. Von berg- Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus-
ebnche e. geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen
auss nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist eine Anzeige zu erstatten, welche ins-
Wni“? besondere die Summe der Einzahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund
· dessen die Ausschreibung erfolgt, enthalten muß. Falls eine Freilassung von der Steuer
nicht beansprucht wird, ist die Anzeige in doppelter Ausfertigung an die Steuerstelle zu
richten, welche den Abgabebetrag festsetzt und einzieht und die zweite Ausfertigung der An—
zeige mit Quittung versehen zurückgibt.
87.
(1) Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die
Direktivbehörde zu erstatten und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit
die ausgeschriebenen Beträge gemäß Tarifnummer 1c Abs. 2 steuerfrei sind.