Nr. 4. 31
Artikel 15.
1. Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Hessischen Teilstrecke erfolgt durch das
Königlich Bayerische Bahnpersonal.
2. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahn-
personal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Dienstverrichtungen auf Hessischem Staats-
gebiete von den dortigen Behörden die nötige Unterstützung erhält.
3. Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei innerhalb des Groß-
herzogtums Hessen betrauten Königlich Bayerischen Dienstpersonals erfolgt durch die Groß-
herzoglich Hessischen Behörden.
Artikel 16.
1. Die Ernennung der bei der Bahn anzustellenden Beamten und Bediensteten und
die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Königlich Bayerischen Regierung zu. Auf
der im Großherzogtum Hessen gelegenen Strecke der Bahn dürfen nur solche Beamte und
Bedienstete angestellt werden, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
2. Die Anstellung der mittleren und unteren Klassen des Bahnpersonals auf der
neiren Bahn regelt sich nach den reichs= und landesrechtlichen Bestimmungen, welche für die
Besetzung der Stellen der mittleren und unteren Beamten mit Militäranwärtern gelten.
3. Bei der Besetzung dieser Beamtenstellen innerhalb des Großherzogtums Hessen sollen
Angehörige desselben in erster Reihe berücksichtigt werden.
4. Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiet des anderen Staates an-
gestellt werden, scheiden dadurch aus der Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes nicht aus,
sind aber den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem sie ihren Wohn-
sitz haben, unterworfen.
Artikel 17.
Die Leistungen der Bahn für militärische Zwecke bemessen sich nach den für Eisen-
bahnen im Deutschen Reich bereits erlassenen oder künftig ergehenden gesetzlichen und regle-
mentärischen Bestimmungen.
Artikel 18.
1. Die Verpslichtungen der Bahn zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes
regeln sich auf der im Großherzogtum Hessen gelegenen Strecke der Bahn nach dem Eisen-
bahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt für 1875, S. 318) und den
dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel
2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentral=
blatt für das Deutsche Reich, S. 380) getroffenen Bestimmungen treten, insoferne nicht
noch weitergehende Erleichterungen gewährt werden.