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Zur Tarifnummer 43, Ermäßigung.
§ 28.
Z. Steuer- Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 4 a Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten
sunnishunae Gegenstände ist zu den Schlußnoten nur der nach dem Abs. 4 der Ermäßigungsvorschrift zu
Tarifnummer 4 ermäßigte Stempel zu verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerke
„Kostgeschäft“ zu versehen.
§ 29.
4. Arbitrage- (1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage
geschäfte, zu versteuern.
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet.
(3) Ist im Arbitrierverkehr ein Geschäft als Kostgeschäft abgeschlossen, für welches die
Abgabe nur zur Hälfte der tarifmäßigen Sätze entrichtet ist, so beträgt die Erstattung bei
Geschäften über Gegenstände der Tarifnummer 4 a Ziffer 1 und 4 ¼0 vom Tausend, bei
Geschäften über Gegenstände der Tarifnummer 4 a Ziffer 3 2/10 vom Tausend.
8 30.
(1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat
über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen Ge-
schäfte nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch
sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktiv-
behörde einzureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei
Einsichtnahme der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu
richten, daß die als Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte
versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind.
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 6 vorgesehenen
Spalten enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fort-
laufenden Nummer einzutragen.
(3) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen
der mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquidationen,
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen.
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem an-
5* 5— liegenden Muster 5 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalender-
monat bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen.