Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 44. 367 
in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern 
die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder 
Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht 
geringer sein, als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer über- 
haupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, 
den auf die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 
g 54. 
(1) Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen 8. Totalisator. 
ausgegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am 
Rennen beteiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes (§ 51 
Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des 
Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Aus- 
weise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahr- 
sam halten. 
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse 
des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der 
Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich 
ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden 
Betrags (8 50) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an dem 
auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug 
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempel- 
betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle 
zur Einsicht vorzulegen. 
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen 
von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen. 
§ 55. 
(1) Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung 4. Abgaben- 
der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen befreiung 
Zwecken Verwendung finden wird. Über die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere 
über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktiv- 
behörde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen 
aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit der An- 
meldung in Anspruch genommen ist. 
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