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in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern
die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder
Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht
geringer sein, als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer über-
haupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei,
den auf die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
g 54.
(1) Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen 8. Totalisator.
ausgegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am
Rennen beteiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes (§ 51
Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des
Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Aus-
weise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahr-
sam halten.
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse
des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der
Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich
ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden
Betrags (8 50) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an dem
auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug
ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempel-
betrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle
zur Einsicht vorzulegen.
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen
von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen.
§ 55.
(1) Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung 4. Abgaben-
der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen befreiung
Zwecken Verwendung finden wird. Über die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere
über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktiv-
behörde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen
aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit der An-
meldung in Anspruch genommen ist.
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