Nr. 9. 55
a) von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, von frischem Fleisch von Rindvieh,
Schafen und Ziegen, sowie von allen sonstigen von diesen Tiergattungen stammenden Teilen
und Erzeugnissen in frischem Zustande — ausgenommen Milch, Rahm, Butter, Käse, voll-
kommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle, Haare, Borsten, geschmolzener
Talg in Gefäßen, vollkommen lufttrockene, von tierischen Weichteilen befreite Knochen, Hörner
und Klauen —, ferner von Dünger und von nicht in Säcken verpackten Lumpen,
b) von frischem Schweinefleisch, sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch
mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgekochten Schweinefettes aus
Rumänien und Serbien.
2. Für Herkünfte aus Rußland:
Die Einfuhr und Durchfuhr
a) von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen,
b) von frischem Fleisch von Rindvieh, Schafen und Ziegen, sowie von allen sonstigen
von diesen Tiergattungen stammenden Teilen und Erzeugnissen in frischem Zustande —
ausgenommen Milch, Rahm, Butter, Käse, vollkommen trockene oder gesalzene Häute und
Därme, Wolle, Haare, Borsten, geschmolzener Talg in Gefäßen, vollkommen lufttrockene,
von tierischen Weichteilen befreite Knochen, Hörner und Klauen —, ferner von Dünger und
von nicht in Säcken verpackten Lumpen.
3. Für Herkünfte aus Italien:
Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
4. Für Herkünfte aus der Schweiz:
Die Einfuhr und Durchfuhr von Schafen und Schweinen.
5. Für Herkünfte aus Frankreich:
Die Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren.
6. Für Herkünfte aus Amerika:
Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und frischem Rindfleisch.
Zu Art. 2 des
§ 4. über-
einkommens
Alle tierärztlichen Bescheinigungen müssen mit einem Dienst stempel versehen sein. mit Ziff. 2, 3.,
Es bleibt vorbehalten, für die Ursprungszeugnisse und tierärztlichen Bescheinigungen 4. 5 u. des
« « . Schluß—
(Viehpässe) bestimmte Formblätter vorzuschreiben. ' rm“he