Nr. 9. 57
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Geflügel unterliegt bis auf weiteres der grenztierärztlichen Untersuchung in der Regel nicht.
Jedoch ist der Grenztierarzt ermächtigt und gehalten, wenn er von dem Vorhandensein
seuchenverdächtiger Erscheinungen an zur Einfuhr bestimmtem Geflügel Kenntnis erlangt,
die Sendung zu untersuchen und zu diesem Zweck die Ausladung der Tiere zu verlangen.
Soweit eine grenztierärztliche Untersuchung von Geflügel nicht stattfindet, sind die
nach Art. 2 Abs. 1, 4, 5 und 7 des Übereinkommens oder nach Ziff. 5 des Schluß-
protokolls beizubringenden Zeugnisse der Zollbehörde der Eintrittsstelle zur Einsichtnahme
vorzulegen, werden von dieser Behörde mit einem Vermerk über den erfolgten Grenzübertritt
versehen und nach § 10 weiter behandelt.
8 10.
Mit den Viehpässen für Schlachtvieh (§§ 19 mit 33) und Geflügel, das auf der
Eisenbahn eingebracht wird, ist nach der grenztierärztlichen oder im Falle ds § 9 Abs. 3
nach der zollamtlichen Abfertigung folgendermaßen zu verfahren: ·
1. Die Pässe für Tiere des gleichen Bestimmungsortes sind, nach der Zu-
sammenladung der Tiere geordnet, in einen haltbaren Umschlag einzulegen, der
mit der Bezeichnung der Eintrittsstelle, des Bestimmungsortes und der Anzahl
der inliegenden Pässe zu versehen und der Eisenbahnbehörde zu übergeben ist.
Bei Abfertigung auf Frachtbrief wird in diesem die Anzahl der zugehörigen Pässe
vermerkt. Von der Eisenbahnbehörde werden die Pässe mit den Frachtbriefen an
den Bestimmungsort weitergeleitet und dort dem beamteten Tierarzte, der die Tiere
bei der Ausladung untersucht, übergeben. Die Polizeibehörde des Bestimmungs-
ortes hat die Viehpässe ein Jahr lang aufzubewahren und dann zu vernichten.
2. Solange bei der Abnahme von Geflügel am Bestimmungsort eine amts-
tierärztliche Untersuchung nicht vorgeschrieben ist, werden die Pässe an die Empfänger
der Sendungen ausgehändigt. Bei Geflügelsendungen, die im Grenzuoerkehr
(Ziff. 5 des Schlußprotokolls) auf dem Landweg einkommen, werden die Pässe
nach der zollamtlichen Abfertigung den Einbringern übergeben.
3. Die Empfänger von Geflügel sind verpflichtet, die Viehpässe 3 Monate
lang aufzubewahren und sie der Distriktspolizeibehörde oder dem Bezirkstierarzt
auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
In allen übrigen Fällen sind die Pässe für Tiere, deren Einfuhr gestattet wurde, vom
Grenztierarzt zurückzubehalten, zwei Jahre lang ordnungsmäßig aufzubewahren und dann
zu vernichten.