Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Gesrhund LW 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 67. 
München, den 10. November 1906. 
  
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 5. November 1906, das Pfandleihgewerbe betreffend. — Ordens Verleihungen. — König- 
lich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. 
  
  
  
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Nr. 247901I. 
Bekanntmachung, das Pfandleihgewerbe betreffend. 
K. Staatsministerium des fiöniglichen Hauses und des Äußern. 
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 sowie des § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbe- 
ordnung (Reichsgesetzblatt 1900 S. 871), dann auf Grund des § 360 Ziff. 12 des 
Strafgesetzbuches und Art. 2 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzbuches werden über den Umfang 
der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher folgende 
Vorschriften erlassen. 
§ 1. 
Die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäftes eines Pfandleihers wird von der Distrikts= Erlaubnis, 
polizeibehörde erteilt. 
Diese Behörde entscheidet auch über die Zurücknahme der Erlaubnis und die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebes. 
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