Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 74. 877 
ferner: 
k) eine Postanweisungskontrolle in Bamberg für die Prüfung des Post- 
anweisungsverkehres und die Abrechnung. 
Die Geschäfte der Arbeiterversicherung im Bereiche der Post= und Telegraphenverwaltung 
werden durch das Versicherungsamt in Rosenheim (§ 14h der Verwaltungsordnung für die 
Staatseisenbahnen) wahrgenommen. 
Die Geschäftsaufgaben der Amter werden im näheren von dem Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten festgesetzt und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt be- 
kanntgegeben. 
§ 2. 
1. Die Postabteilung des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten wird mit Staats- 
einem Vorstande, sowie der erforderlichen Zahl von Referenten und Hilfsreferenten besetzt, ministerium 
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Den Referenten wird das nötige Hilfspersonal (Bureaus) beigegeben. für aerebre 
Die Postbauangelegenheiten werden von der für die Staatseisenbahnverwaltung sowie heiten. 
für die Post= und Telegraphenverwaltung gemeinsamen Bauabteilung wahrgenommen. 1. Jusammen- 
setzung. 
2. Der Staatsminister ist befugt, unter seiner Verantwortung dem Abteilungsvorstande 
und den Referenten die Erledigung von Geschäftsaufgaben minder wichtiger Art nach näherer 
Bestimmung der von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung zu übertragen. 
§ 3. 
1. Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kommt insbesondere zu die 2. Zuständig- 
Führung der seinen Geschäftsbereich berührenden Verhandlungen mit den obersten Verkehrs= keeit. 
stellen des Reiches, der Bundesstaaten und des Auslandes nach Vereinbarung mit dem 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, die Erlassung der allgemeinen 
Beförderungsbestimmungen und Anordnungen für das Publikum, sowie die Festsetzung der 
Tarifsätze und der Tarifvorschriften, die Feststellung der Ausgabenetats, die Erlassung ein- 
heitlicher Geschäfts= und Dienstanweisungen, die einheitliche Regelung der Personalangelegen- 
heiten und der grundsätzlichen Fragen technischer Natur, endlich unter Mitwirkung des 
Staatsministeriums der Finanzen die einheitliche Regelung des Etats-, Kassen= und 
Rechnungswesens. 
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten obliegt die gesetzliche Vertretung 
der Verwaltung in den Angelegenheiten, in welchen ihm die erste und ausschließliche Ent- 
scheidung zusteht. 
2. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten und den Oberpostdirektionen wird im einzelnen von dem Staatsministerium
	        
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