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Art. 67.
Zur Erzielung eines entsprecheuden Ausgleiches kann ferner das einzelnen Berechtigten
gehörende Wasser oder ein Teil desselben zeitweise in Anspruch genommen werden, sofern
diesen kein erheblicher Nachteil erwächst und den übrigen Beteiligten ein bedeutender Vorteil
verschafft wird.
Abs. 2. Hierbei hat die Verwaltungsbehörde die Zeiten und die Wassermengen für
die Benützung festzusetzen.
Art. 68.
Zur Herbeiführung eines Ausgleiches ist die Verwaltungsbehörde erforderlichenfalls auch
befugt, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 die Regulierung,
Abänderung, den Umbau oder die Neuherstellung einer Bewässerungsanlage anzuordnen,
sofern den Wässerungsberechtigten kein erheblicher Nachteil erwächst und anderen Beteiligten
ein bedeutender Vorteil verschafft wird.
Art. 69.
In den Fällen der Artikel 65 bis 68 ist denjenigen, deren Rechte durch die im Aus-
gleichsverfahren getroffenen Anordnungen beeinträchtigt werden, der ihnen daraus entstehende
Schaden insoweit zu ersetzen, als er nicht durch den sich aus der Anordnung ergebenden Vor-
teil aufgewogen wird.
Art. 70.
Die Verwaltungsbehörde ist auch befugt, im Ausgleichsverfahren die Zuweisung fremden
Wassers (Art. 157), den Anschluß einer Anlage an das gegenüberliegende Ufergrundstück
(Art. 158), die Mitbenützung einer bestehenden Anlage (Art. 159, 162), die Benützung
fremder Grundstücke zur ober= oder unterirdischen Zu= oder Ableitung des Wassers (Art. 160)
und die Abänderung einer vorhandenen Anlage (Art. 163, 164) zu verfügen. Der Art. 69
findet entsprechende Anwendung.
Art. 71.
Die im Ausgleichsverfahren erwachsenen Kosten sind von den Beteiligten nach Maß-
gabe der ihnen durch das Ausgleichsverfahren zugehenden Vorteile zu tragen.
Abs. 2. Das Gleiche gilt von den nach Art. 69 zu leistenden Entschädigungen.
Art. 72.
Bei Entscheidung der Frage, ob und bis zu welchem Betrage das Wasser einem
Nutzungsberechtigten entbehrlich sei, muß auf die kleinsten Wassermengen und bei Trieb-
werken auf eine entsprechende Wasserreserve Bedacht genommen werden.