Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 67. 
Zur Erzielung eines entsprecheuden Ausgleiches kann ferner das einzelnen Berechtigten 
gehörende Wasser oder ein Teil desselben zeitweise in Anspruch genommen werden, sofern 
diesen kein erheblicher Nachteil erwächst und den übrigen Beteiligten ein bedeutender Vorteil 
verschafft wird. 
Abs. 2. Hierbei hat die Verwaltungsbehörde die Zeiten und die Wassermengen für 
die Benützung festzusetzen. 
Art. 68. 
Zur Herbeiführung eines Ausgleiches ist die Verwaltungsbehörde erforderlichenfalls auch 
befugt, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 die Regulierung, 
Abänderung, den Umbau oder die Neuherstellung einer Bewässerungsanlage anzuordnen, 
sofern den Wässerungsberechtigten kein erheblicher Nachteil erwächst und anderen Beteiligten 
ein bedeutender Vorteil verschafft wird. 
Art. 69. 
In den Fällen der Artikel 65 bis 68 ist denjenigen, deren Rechte durch die im Aus- 
gleichsverfahren getroffenen Anordnungen beeinträchtigt werden, der ihnen daraus entstehende 
Schaden insoweit zu ersetzen, als er nicht durch den sich aus der Anordnung ergebenden Vor- 
teil aufgewogen wird. 
Art. 70. 
Die Verwaltungsbehörde ist auch befugt, im Ausgleichsverfahren die Zuweisung fremden 
Wassers (Art. 157), den Anschluß einer Anlage an das gegenüberliegende Ufergrundstück 
(Art. 158), die Mitbenützung einer bestehenden Anlage (Art. 159, 162), die Benützung 
fremder Grundstücke zur ober= oder unterirdischen Zu= oder Ableitung des Wassers (Art. 160) 
und die Abänderung einer vorhandenen Anlage (Art. 163, 164) zu verfügen. Der Art. 69 
findet entsprechende Anwendung. 
Art. 71. 
Die im Ausgleichsverfahren erwachsenen Kosten sind von den Beteiligten nach Maß- 
gabe der ihnen durch das Ausgleichsverfahren zugehenden Vorteile zu tragen. 
Abs. 2. Das Gleiche gilt von den nach Art. 69 zu leistenden Entschädigungen. 
Art. 72. 
Bei Entscheidung der Frage, ob und bis zu welchem Betrage das Wasser einem 
Nutzungsberechtigten entbehrlich sei, muß auf die kleinsten Wassermengen und bei Trieb- 
werken auf eine entsprechende Wasserreserve Bedacht genommen werden.
	        
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