Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 419 
Art. 93. 
Ebenso kommen für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften 
in Vormundschafts-, Pflegschafts= oder Beistandssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
5. Nachlaß- und Teilungssachen. 
Art. 94. 
Für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses, einschließlich 
des vorangehenden Verfahrens, werden sechs Zehnteile, im Falle der Beteiligung eines 
minderjährigen Erben drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
erhoben. Die Gebühr kann von dem Gericht um zwei Zehnteile erhöht werden, wenn die 
Tätigkeit des Gerichts eine besonders weitläufige oder schwierige war. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. 
Wird der Antrag auf Vermittelung zurückgenommen oder endigt das Verfahren, weil 
ein Beteiligter im Termine der Vermittelung widerspricht, so wird ein Drittel, wenn aber 
das Gericht bereits den Verteilungsplan aufgestellt hatte, die Hälfte der im Abs. 1 be- 
stimmten Gebühr erhoben. Das gleiche gilt, wenn das Verfahren für beruhend erklärt wird, 
weil im Termine kein Beteiligter erschienen und das Verfahren seitdem mehr als sechs 
Monate lang nicht betrieben worden ist. 
Endigt das gerichtliche Verfahren mit der Verweisung der Auseinandersetzung an einen 
Notar, so wird eine Gebühr für das gerichtliche Vermittelungsverfahren nicht erhoben, wenn 
die Auseinandersetzung innerhalb eines Jahres seit der Verweisung vor dem Notar erfolgt. 
Anderenfalls wird für das gerichtliche Vermittelungsverfahren ein Zehnteil der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes aus dem Werte des reinen Nachlasses erhoben; diese Gebühr 
wird jedoch, wenn später die Auseinandersetzung vor dem Notar erfolgt, auf die Gebühr 
aus Art. 168 angerechnet. Das Gericht kann die im Satz 1 bezeichnete Frist auf Antrag 
oder von Amts wegen verlängern. 
Art. 95. 
Auf die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen 
Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzen Gütergemeinschaft finden die Vorschriften über die 
Gebühren für die Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses gleich- 
mäßig Anwendung. Wird die Auseinandersetzung mit der Teilung des Nachlasses eines 
Ehegatten verbunden, so wird der Wert des Gesamtguts nur zu dem Buuchteil in Ansatz 
gebracht, welcher den Anteil des überlebenden Ehegatten bildet. 
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