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26.
„Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die
in dem Urteile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen.
Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent-
schieden werden.
Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den
Mitgliedern, die das Urteil unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Urschrift
des Urteils wie auch auf den Ausfertigungen vermerkt."“
§ 27.
„Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch
oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist,
so ist auf Antrag das Ulrteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
übber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt.
Der Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausferti-
gungen vermerkt.“
München, den 29. Januar 1907.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
Hofdienst Machricht.
Im Namen Beiner Mojestät des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 19. Jannar 1907 den Grafen Nicolas
von Arco-Zinneberg, auf sein allerunter-
tänigstes Ansuchen zum Königlichen Kammer-
junker zu ernennen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit—
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 24. Januar 1907 aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem Präsidenten
der K. Regierung der Pfalz, Adolf Ritter
von Neuffer für das ihm von Seiner
Majestät dem Kaiser von Osterreich verliehene
Großkreuz des Kaiserlich Osterreichischen Franz
Joseph-Ordens, dem K. Hofkutscher Georg
Stöger für die ihm von Seiner Königlichen
Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg und
Gotha verliehene silberne, dem Herzoglich
Sachsen-Ernestinischen Hausorden angereihte
Verdienstmedaille und dem K. Hofkutscher
Johann Nepomuk Zauner für die ihm von
Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten von
Bulgarien verliehene bronzene Verdienst-
Medaille mit der Krone
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu erteilen.