Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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26. 
„Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die 
in dem Urteile vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen. 
Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent- 
schieden werden. 
Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den 
Mitgliedern, die das Urteil unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Urschrift 
des Urteils wie auch auf den Ausfertigungen vermerkt."“ 
§ 27. 
„Wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch 
oder der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, 
so ist auf Antrag das Ulrteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. 
übber diesen Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden 
werden, soweit es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. 
Der Ergänzungsbeschluß wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausferti- 
gungen vermerkt.“ 
München, den 29. Januar 1907. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Hofdienst Machricht. 
Im Namen Beiner Mojestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 19. Jannar 1907 den Grafen Nicolas 
von Arco-Zinneberg, auf sein allerunter- 
tänigstes Ansuchen zum Königlichen Kammer- 
junker zu ernennen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
  
  
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 24. Januar 1907 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem Präsidenten 
der K. Regierung der Pfalz, Adolf Ritter 
von Neuffer für das ihm von Seiner 
Majestät dem Kaiser von Osterreich verliehene 
Großkreuz des Kaiserlich Osterreichischen Franz 
Joseph-Ordens, dem K. Hofkutscher Georg 
Stöger für die ihm von Seiner Königlichen 
Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg und 
Gotha verliehene silberne, dem Herzoglich 
Sachsen-Ernestinischen Hausorden angereihte 
Verdienstmedaille und dem K. Hofkutscher 
Johann Nepomuk Zauner für die ihm von 
Seiner Königlichen Hoheit dem Fürsten von 
Bulgarien verliehene bronzene Verdienst- 
Medaille mit der Krone 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen.
	        
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