Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Bergwerk  Ophelia,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid,
Wermelskirchen  und  Lennep  belegene  Bergwerk  Baysiepen,  für  das  in
den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Remscheid  und  Solingen  belegene  Bergwerk
  Einigkeit,  für  das  in  den  Bezirken  der  Amtzgerichte  Remscheid,
Solingen  und  Wermelskirchen  belegen  Bergwerk  Küppelstein,  für  welche
Bergwerke  die  Grundbuchanlegung  von  dem  Amtsgericht  Remscheid
bewirkt  wird,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Ottweiler  gehörige  Gemeinde  Wustweiler,


für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Sankt  Wendel  gehörigen  Gemeinden
Bliesen  und  Reitscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörigen  Gemeinden
Gentingen  und  Keppeshausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Hermeskeil  gehörige  Gemeinde  Neuhütten,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neumagen  gehörige  Gemeinde  Dhron

am  15.  November  1895  beginnen  soll.

Berlin,  den  11.  Oktober  1895.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz-Samml.  S.  357)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1895,  durch  welchen  der  Stadtgemeinde
  Bockenheim  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  in  der  Gemarkung
  Praunheim  belegene  Grundeigenthum,  soweit  es  für  die  Ausführung
  einer  Erweiterung  des  städtischen  Wasserwerks  durch  eine  neue
Brunnenanlage  nebst  Röhrenleitung  erforderlich  ist,  im  Wege  der  Enteignung
  zu  erwerben  oder,  soweit  dies  ausreicht,  mit  einer  dauernden
Beschränkung  zu  belasten,  durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  und
für  den  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  12  S.  99,  ausgegeben  am
23.  März  1895;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Grätz  zur  Entziehung  und  zur  dauernden
Beschränkung  des  zur  Herstellung  eines  Weges  zwischen  der  Landstraße
Opalenitza-Neutomischel  und  der  Chaussee  Opalenitza-Neustadt  in  Anspruch
  zu  nehmenden  Grundeigenthums,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  40  S.  431,  ausgegeben  am  1.  Oktober  1895;

Gesetz-  Samml.  1895.  (Nr.  9790.)  97