Nr. 90. 1259
19.
Von den hinterbliebenen Kindern erhalten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr oder
bis zur früheren Verheiratung
eine einfache Waise ½, eine Doppelwaise 3/10
der Witwenpension als jährliche Waisenpension.
20.
Die Kinder eines verstorbenen Vereinsmitglieds, welche eine Stiefmutter haben, sind
als einfache Waisen zu behandeln.
8 21.
An Kindesstatt angenommene oder angeheiratete Kinder sind vom Bezuge der Waisen—
pension ausgeschlossen, sofern sie den Anspruch hierauf nicht von ihrem leiblichen Vater
herleiten können.
§ 22.
Die Waisenpension verbleibt den Kindern auch bei Wiederverehelichung der Mutter
oder Stiefmutter. «
8 23.
Abs 1. Der Bezug der Vereinspensionen beginnt mit dem Ablaufe desjenigen
Monats, für welchen noch der Sterbegehalt (Artikel 72 des Beamtengesetzes) verabfolgt
wurde, und für Waisen, die erst nach Ablauf dieser Zeit geboren werden, mit dem Beginne
des Monats der (Geburt.
Abs. 2. Für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr werden die Vereinsbeiträge
des verstorbenen Mitglieds durch Abzug am Sterbegehulte für die Vereinskasse noch erhoben.
Abs. 3. Für diesenigen zum Bezug einer Vereinspension berechtigten Hinterbliebenen,
deren Gatte oder Vater nicht im Bezug eines Gehaltes, Wartegeldes oder Ruhegehaltes auf
Grund der Vestimmungen der IX. Beilage zur Verfassungsurkunde oder des Beamtengesetzes
stand, beginnt der Pezug der Vereinspensionen mit dem ersten Tage des auf den Todestag
des Gatten oder Valers folgenden Kalendermonats.
Abs. 4. Der Wezug der Vereinsvensionen endigt mit dem Ablaufe dessenigen Monats,
in welchen die Berechtiquung aufhört.
.
Abl lein onmn irseallen, so können den Hinterbliebenen vom Verwailimmmiuuembe
m stider Weise bereits vor der Todeserklärung
mnopplienen Mitgliede mit hoher Wahrscheinlichkeit