Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  90.  1259
19.

Von  den  hinterbliebenen  Kindern  erhalten  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr  oder
bis  zur  früheren  Verheiratung
eine  einfache  Waise  ½,  eine  Doppelwaise  3/10
der  Witwenpension  als  jährliche  Waisenpension.

20.

Die  Kinder  eines  verstorbenen  Vereinsmitglieds,  welche  eine  Stiefmutter  haben,  sind
als  einfache  Waisen  zu  behandeln.
8  21.
An  Kindesstatt  angenommene  oder  angeheiratete  Kinder  sind  vom  Bezuge  der  Waisen—
pension  ausgeschlossen,  sofern  sie  den  Anspruch  hierauf  nicht  von  ihrem  leiblichen  Vater
herleiten  können.

§  22.
Die  Waisenpension  verbleibt  den  Kindern  auch  bei  Wiederverehelichung  der  Mutter
oder  Stiefmutter.  «
8  23.

Abs  1.  Der  Bezug  der  Vereinspensionen  beginnt  mit  dem  Ablaufe  desjenigen
Monats,  für  welchen  noch  der  Sterbegehalt  (Artikel  72  des  Beamtengesetzes)  verabfolgt
wurde,  und  für  Waisen,  die  erst  nach  Ablauf  dieser  Zeit  geboren  werden,  mit  dem  Beginne
des  Monats  der  (Geburt.

Abs.  2.  Für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  werden  die  Vereinsbeiträge
des  verstorbenen  Mitglieds  durch  Abzug  am  Sterbegehulte  für  die  Vereinskasse  noch  erhoben.

Abs.  3.  Für  diesenigen  zum  Bezug  einer  Vereinspension  berechtigten  Hinterbliebenen,
deren  Gatte  oder  Vater  nicht  im  Bezug  eines  Gehaltes,  Wartegeldes  oder  Ruhegehaltes  auf
Grund  der  Vestimmungen  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  oder  des  Beamtengesetzes
stand,  beginnt  der  Pezug  der  Vereinspensionen  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Todestag
des  Gatten  oder  Valers  folgenden  Kalendermonats.

Abs.  4.  Der  Wezug  der  Vereinsvensionen  endigt  mit  dem  Ablaufe  dessenigen  Monats,
in  welchen  die  Berechtiquung  aufhört.

.
Abl  lein  onmn  irseallen,  so  können  den  Hinterbliebenen  vom  Verwailimmmiuuembe
  m  stider  Weise  bereits  vor  der  Todeserklärung
mnopplienen  Mitgliede  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit