Entschädigung
der Beisitzer.
Gerichtsschreiberei.
Gerichtskasse,
Unter.
haltungs.
kosten.
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Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich
einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe
bis zu 300 Mark sowie in die verursachten Kosten zu verurteilen. Die Verurteilung
wird durch den Vorsitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Landgericht Zweibrücken statt.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Die Beisitzer haben einen Wechsel ihres Wohnortes binnen 3 Tagen dem Vorsitzenden
anzuzeigen.
§ 2.
Für jede Spruchsitzung des Berggewerbegerichts sind vorbehaltlich der Bestimmung in
§ 54 des Gewerbegerichtsgesetzes zwei Beisitzer, ein Arbeitgeber und ein Arbeiter einzuladen.
Dabei ist auf die Beschäftigungsart der Streitteile angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 29.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, als Entschädigung
für Zeitversäumnis für den Tag fünf Mark; außerdem werden die wirklich erlaufenen
Reisekosten — bei Eisenbahnen Billets II. Klasse, bei Dampfschiffen Billets I. Klasse —
rückvergütet. Die Entschädigungen werden in der Regel sofort ausbezahlt; eine Zurückweisung
derselben ist nicht statthaft.
§ 30.
Beim Berggewerbegericht wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Der mit Ermächtigung
des K. Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Äußern vom Oberbergamt zu
ernennende Gerichtsschreiber, welcher an den Spruchsitzungen des Berggewerbegerichts als
Protokollführer teilzunehmen hat, ist durch den Vorsitzenden des Berggewerbegerichts zu
vereidigen.
Zur Bewirkung von Zustellungen können an Stelle des Gerichtsvollziehers vom Vorsitzenden
des Gerichts auch Gemeindebeamte beauftragt werden.
/31.
Die Geschäfte der Gerichtskasse des Berggewerbegerichtes erledigt die Berginspektion.
Von derselben werden dem Gerichtsschreiber des Berggewerbegerichts die nötigen Vorschüsse
zur Zahlung der nach § 29 zu leistenden Entschädigungen, der Zeugen= und Sachverständigengebühren
und sonstiger durch die Tätigkeit des Gerichts erwachsenden Ausgaben überwiesen.
Das Abrechnungsverfahren zwischen der Gerichtsschreiberei und der Berginspektion wird
durch Anweisung des Oberbergamtes geregelt.