Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Entschädigung

der  Beisitzer.

Gerichtsschreiberei.


Gerichtskasse,
Unter.
haltungs.
kosten.

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Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich
einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe
  bis  zu  300  Mark  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurteilen.  Die  Verurteilung
wird  durch  den  Vorsitzenden  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder  teilweise  zurückgenommen  werden.

Gegen  die  Entscheidung  findet  Beschwerde  an  das  Landgericht  Zweibrücken  statt.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.

Die  Beisitzer  haben  einen  Wechsel  ihres  Wohnortes  binnen  3  Tagen  dem  Vorsitzenden
anzuzeigen.

§  2.

Für  jede  Spruchsitzung  des  Berggewerbegerichts  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in
§  54  des  Gewerbegerichtsgesetzes  zwei  Beisitzer,  ein  Arbeitgeber  und  ein  Arbeiter  einzuladen.

Dabei  ist  auf  die  Beschäftigungsart  der  Streitteile  angemessene  Rücksicht  zu  nehmen.

§  29.

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  welcher  sie  beigewohnt  haben,  als  Entschädigung
für  Zeitversäumnis  für  den  Tag  fünf  Mark;  außerdem  werden  die  wirklich  erlaufenen
Reisekosten  —  bei  Eisenbahnen  Billets  II.  Klasse,  bei  Dampfschiffen  Billets  I.  Klasse  —
rückvergütet.  Die  Entschädigungen  werden  in  der  Regel  sofort  ausbezahlt;  eine  Zurückweisung
  derselben  ist  nicht  statthaft.

§  30.

Beim  Berggewerbegericht  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.  Der  mit  Ermächtigung
des  K.  Staatsministeriums  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern  vom  Oberbergamt  zu
ernennende  Gerichtsschreiber,  welcher  an  den  Spruchsitzungen  des  Berggewerbegerichts  als
Protokollführer  teilzunehmen  hat,  ist  durch  den  Vorsitzenden  des  Berggewerbegerichts  zu
vereidigen.

Zur  Bewirkung  von  Zustellungen  können  an  Stelle  des  Gerichtsvollziehers  vom  Vorsitzenden
  des  Gerichts  auch  Gemeindebeamte  beauftragt  werden.

/31.

Die  Geschäfte  der  Gerichtskasse  des  Berggewerbegerichtes  erledigt  die  Berginspektion.
Von  derselben  werden  dem  Gerichtsschreiber  des  Berggewerbegerichts  die  nötigen  Vorschüsse
zur  Zahlung  der  nach  §  29  zu  leistenden  Entschädigungen,  der  Zeugen=  und  Sachverständigengebühren
  und  sonstiger  durch  die  Tätigkeit  des  Gerichts  erwachsenden  Ausgaben  überwiesen.

Das  Abrechnungsverfahren  zwischen  der  Gerichtsschreiberei  und  der  Berginspektion  wird
durch  Anweisung  des  Oberbergamtes  geregelt.