Nr. 17. 137
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen,
Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös- und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier
jus, Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene
Butter (Butterschmalz);
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische.
)Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische
Gelatine, Suppentafeln gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch.
82.
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen
Kühlverfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden
ist, ferner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die
Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung
wieder gewinnen kann.
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (83 Abf. 4),
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen,
durch bloßes Räuchern,
durch Einlegen in Essig, "
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe,
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz.
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete,
abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die
Unterfüße einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich
derselben Sonderbestimmung fehlen.
§ 3.
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil
gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten
verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann.
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu
rechnen ist, oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte
Fleisch. Als genügend starke Pökelung (Salzung) ist nur eine solche Behandlung
anzuschen, nach der das Fleisch auch in den innersten Schichten mindestens
6 Prozent Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmung insofern Anwen-28“