Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  17.  137

Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,  Speck,  Liesen  (Flohmen,
Lünte,  Schmer,  Wammenfett),  sowie  Gekrös-  und  Netzfett,  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier
jus,  Margarine  und  solche  Stoffe  enthaltende  Fettgemische,  jedoch  nicht  Butter  und  geschmolzene
  Butter  (Butterschmalz);

Würste  und  ähnliche  Gemenge  von  zerkleinertem  Fleische.

)Andere  Erzeugnisse  aus  Fleisch,  insbesondere  Fleischextrakte,  Fleischpeptone,  tierische
Gelatine,  Suppentafeln  gelten  bis  auf  weiteres  nicht  als  Fleisch.

82.

(1)  Als  frisches  Fleisch  ist  anzusehen  Fleisch,  welches,  abgesehen  von  einem  etwaigen
Kühlverfahren,  einer  auf  die  Haltbarkeit  einwirkenden  Behandlung  nicht  unterworfen  worden
ist,  ferner  Fleisch,  welches  zwar  einer  solchen  Behandlung  unterzogen  worden  ist,  aber  die
Eigenschaften  frischen  Fleisches  im  wesentlichen  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung
  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Die  Eigenschaft  als  frisches  Fleisch  geht  insbesondere  nicht  verloren

durch  Gefrieren  oder  Austrocknen,  ausgenommen  bei  getrockneten  Därmen  (83  Abf.  4),

durch  oberflächliche  Behandlung  mit  Salz,  Zucker  oder  anderen  chemischen  Stoffen,

durch  bloßes  Räuchern,

durch  Einlegen  in  Essig,  "

durch  Einhüllung  in  Fett,  Gelatine  oder  andere,  den  Luftabschluß  bezweckende  Stoffe,

durch  Einspritzen  von  Konservierungsmitteln  in  die  Blutgefäße  oder  in  die  Fleischsubstanz.


(3)  Als  ganzer  Tierkörper  ist  unbeschadet  der  Sonderbestimmung  im  §  6  das  geschlachtete,
abgehäutete  und  ausgeweidete  Tier  anzusehen;  der  Kopf  vom  ersten  Halswirbel  ab,  die
Unterfüße  einschließlich  der  sogenannten  Schienbeine  und  der  Schwanz  dürfen  vorbehaltlich
derselben  Sonderbestimmung  fehlen.

§  3.

(1)  Als  zubereitetes  Fleisch  ist  anzusehen  alles  Fleisch,  welches  infolge  einer  ihm  zuteil
gewordenen  Behandlung  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten
verloren  hat  und  durch  eine  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Hierher  gehört  insbesondere  das  durch  Pökelung,  wozu  auch  starke  Salzung  zu
rechnen  ist,  oder  durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen,  Braten,  Dämpfen,  Schmoren)  behandelte
Fleisch.  Als  genügend  starke  Pökelung  (Salzung)  ist  nur  eine  solche  Behandlung
anzuschen,  nach  der  das  Fleisch  auch  in  den  innersten  Schichten  mindestens

6  Prozent  Kochsalz  enthält;  auf  Speck  findet  diese  Bestimmung  insofern  Anwen-28“