Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  104.  1914.  605

Erläuferungen.

I.  Zur  Vormundschaftsbestellung  über  einen  unmündigen  Schweizer  im  Auslande  sind
nach  schweizerischem  Rechte  die  Behörden  seines  Heimatkantons  zuständig  (Artikel  30
des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  zivilrechtlichen  Verhältnisse  der  Niedergelassenen
und  Aufenthalter,  vom  25.  Juni  1891).

II.  Nach  schweizerischem  Rechte  ist  mündig,  wer  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
oder  nach  Vellendung  des  achtzehnten  Lebensjahrs  von  der  vormundscheftlichen
Aufsichtsbehörde  für  mündig  erklärt  worden  ist.  Heirat  macht  mündig.  Schweizevisches
  Zivilgesetzbuch  Artikel  14  und  15.

III.  Über  einen  unmündigen  Schweizer  ehelicher  Abstammung  ist  in  folgenden  Fällen
die  Vormundschaft  anzuordnen:
1.  Wenn  er  nicht  unier  elterlicher  Gewalt  steht  (8GB.  Artikel  273,  368  Abs.  1),  d.  h.

a)  wenn  beide  Eltern  tot  sind,  oder  der  Elternteil,  der  die  Gewalt  unter  Ausschluß
  des  anderen  besitzt,  stirbt,

b)  wenn  die  elterliche  Gewalt  beiden  Eltern,  oder  dem  Ehegatten,  dem  sie
infolge  von  Scheidung  oder  gerichtlicher  Trennung  der  Shn  zugewiesen
worden  ist,  entzogen  wird  (Z6B.  Artikel  156,  157,  274,  285)7).

2.  Im  Falle  doer  Wiederverheiratung  von  Vater  oder  Mutter,  sofern  die  Verhältnisse
  es  erfordern  (86B.  Artikel  286  Abs.  1).

*5)  Die  ellerliche  Gewalt  soll  entzogen  werden,  wenn  die  Eltern  nicht  imstande  sind,  dleselbe
auszuüben,  oder  lelbl  unter  Vormundschaft  sallen,  oder  sich  eines  schweren  Mißbrauchs  der  Gewalt
eder  einer  groben  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  schuldig  gemacht  haben  (86.  Artikel  295

Die  Entziehung  ist  auch  gegenüber  Kindern,  die  fpät  boren  werden,  wirk  .
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