Nr. 104. 1914. 605
Erläuferungen.
I. Zur Vormundschaftsbestellung über einen unmündigen Schweizer im Auslande sind
nach schweizerischem Rechte die Behörden seines Heimatkantons zuständig (Artikel 30
des Bundesgesetzes, betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891).
II. Nach schweizerischem Rechte ist mündig, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet
oder nach Vellendung des achtzehnten Lebensjahrs von der vormundscheftlichen
Aufsichtsbehörde für mündig erklärt worden ist. Heirat macht mündig. Schweizevisches
Zivilgesetzbuch Artikel 14 und 15.
III. Über einen unmündigen Schweizer ehelicher Abstammung ist in folgenden Fällen
die Vormundschaft anzuordnen:
1. Wenn er nicht unier elterlicher Gewalt steht (8GB. Artikel 273, 368 Abs. 1), d. h.
a) wenn beide Eltern tot sind, oder der Elternteil, der die Gewalt unter Ausschluß
des anderen besitzt, stirbt,
b) wenn die elterliche Gewalt beiden Eltern, oder dem Ehegatten, dem sie
infolge von Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Shn zugewiesen
worden ist, entzogen wird (Z6B. Artikel 156, 157, 274, 285)7).
2. Im Falle doer Wiederverheiratung von Vater oder Mutter, sofern die Verhältnisse
es erfordern (86B. Artikel 286 Abs. 1).
*5) Die ellerliche Gewalt soll entzogen werden, wenn die Eltern nicht imstande sind, dleselbe
auszuüben, oder lelbl unter Vormundschaft sallen, oder sich eines schweren Mißbrauchs der Gewalt
eder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben (86. Artikel 295
Die Entziehung ist auch gegenüber Kindern, die fpät boren werden, wirk .
AmtelW,Ab. h qui chqq lpekqeokttekett rlcmcsOB