Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 21. 237 
II. Abschnitt. 
Kestimmungen für Varlehen zu den in Art. 2 Bif. I und II bezeichneten Anternehmungen. 
Art. 6. (6.) 
I. Die nach Maßgabe des Art. 2 Ziff. 1 gewährten Darlehen sind von dem auf die 
Darlehenshingabe folgenden Kulturrententermine angefangen, mit einem Betrage zu verzinsen, 
welcher jeweils um ¼ vom Hundert hinter dem Zinssatze der aus Anlaß der Darlehens- 
hingabe ausgegebenen Landeskulturrentenscheine zurückbleibt, und durch Zahlung eines jähr- 
lichen Zuschlages zu tilgen, welcher bei 3¾ prozentigen Darlehen ½ vom Hundert, bei 
3¼ prozentigen Darlehen ¾4 vom Hundert und bei 2¾/ prozentigen Darlehen 1 vom Hundert 
der ursprünglichen Darlehenssumme beträgt. 
II. Die gemäß Art. 2 Ziff. II gewährten Darlehen sind von dem auf die Darlehens= 
hingabe folgenden Kulturrententermine angefangen mit einem Betrage zu verzinsen, welcher 
dem jeweiligen Zinssatze der aus Anlaß der Darlehenshingabe ausgegebenen Landeskultur- 
rentenscheine gleichkommt, und in der Regel durch Zahlung eines jährlichen Zuschlages von 
Eins vom Hundert der ursprünglichen Darlehenssumme zu tilgen. In besonders gelagerten 
Fällen ist die Kommission befugt, den Tilgungszuschlag bis auf drei Viertel vom Hundert 
der ursprünglichen Darlehenssumme zu ermäßigen. 
III. Diese Zins= und Tilgungsbeträge bilden zusammen die vom Schuldner zu ent- 
richtende Kulturrente und sind in halbjährigen Raten an den durch Ministerialvorschrift 
festgesetzten Kulturrententermine in barem Gelde an die Anstalt abzuführen. Zugleich mit 
der ersten Halbjahresrate der Kulturrente hat der Darlehensnehmer den Stückzins für die 
Zeit zwischen der Darlehenshingabe und dem darauffolgenden Kulturrententermine einzube- 
zahlen. Erfolgt die Darlehenshingabe ausnahmsweise erst nach dem Termine, zu welchem 
gemäß der Schuldurkunde die Verzinsung und Tilgung zu beginnen hat, so wird dem 
Darlehensnehmer der entsprechende Stückzins gutgerechnet. 
IV. Die nach dem Darlehensnennwerte festgesetzten Zinsen sind der fortschreitenden Til- 
gung des Darlehens ungeachtet im vollen Betrage während der bestimmten Tilgungszeit 
fortzubezahlen und dienen, soweit sie mehr betragen als der Zins der Restschuld, zur Til- 
gung des Darlehens. 
V. Auf Antrag des Darlehensnehmers kann, bei Wasserversorgungen und An- 
lagen, welche einer rascheren Abnützung unterworfen sind, soll in der Regel bei der 
Darlehenshingabe ein höherer als in Absatz 1 vorgeschriebener jährlicher Tilgungsbetrag 
und dementsprechend eine Abkürzung der Tilgungsperiode von der Kommission festgesetzt 
werden. 
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