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Art. 25. (16.)
Rentenscheine der entsprechenden Zinsgattung können auch dann zu ihrem Nennwerte
zur Zurückzahlung des Darlehens oder zur Ablösung der Reallast verwendet werden, wenn
die Zurückbezahlung oder Ablösung auf Verlangen der Kommission erfolgt.
Art. 26. (17.)
Die Verhältniszahlen, mittelst welcher der durch Entrichtung der Kulturrente während
eines bestimmten Zeitraums getilgte Betrag sich berechnet, werden für die einzelnen Zins-
gattungen durch Ministerial-Vorschrift bestimmt.
Art. 27. (18.)
Die Bewilligung zur Löschung der für die Landeskultur-Rentenanstalt eingetragenen
Hypothek oder Reallast oder zur Umschreibung der Hypothek wird von der Anstaltsverwaltung
durch schriftliche Erklärung erteilt.
Hat die Hypothek den Vorrang vor den zur Zeit der Eintragung bestehenden Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden nach Art. 12 Ziff. 4 erlangt, so kann diesen
Rechten gegenüber der Vorrang, soweit sich die Hypothek mit dem Eigentum an dem be-
lasteten Grundstück in einer Person vereinigt, nicht geltend gemacht werden.
Art. 28. (19.)
Die Rentenscheine lauten auf den Inhaber, werden in Stücken zu 5000, 1000, 500,
200 und 100 Kx ausgegeben und in halbjährigen Raten verzinst.
Der Nennwert der ausgegebenen Rentenscheine einer jeden Zinsgattung darf den Be-
trag der gewährten Darlehen der entsprechenden Zinsgattung nicht überschreiten.
Wird das Darlehen in barem Gelde gegeben, so können Rentenscheine der ent-
sprechenden Zinsgattung in der Höhe des gewährten Darlehens ausgegeben werden. Ein
dabei erzielter Gewinn fällt dem Reservefonds der Anstalt zu. Diesem Reservefonds werden
ferner die durch Nichterhebung und Verjährung von Zinsscheinen, dann von verlosten oder
gekündigten Rentenscheinen erzielten Summen, sowie die Zinsen der Kapitalien dieses Fonds
zugewiesen.
Art. 29. (20.)
Die fälligen Zinsabschnitte der Rentenscheine werden bei sämtlichen Stellen eingelöst,
welche zur Einlösung von Zinsabschnitten der Staatsschuld bestimmt sind.