82 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
rasch der Veraltung anheim. Während z. B. zur Zeit der Herstellung
des Grundsteuerkatasters einerseits die Produktionskosten, die Löhne noch
bedeutend niederer waren als heute, sind anderseits teilweise die Preise
der Produkte, besonders die Getreidepreise, gesunken.
3. Sie gestatten nicht den Abzug der Schuldzinsen: der verschuldete
Grund- oder Gebäudebesitzer oder Gewerbetreibende hat genau die gleiche
Steuer zu entrichten, wie der schuldenfreie, während es doch auf der Hand
liegt, daß der letztere leistungsfähiger ist, wie der erstere.
Diese Nachteile mußten nun aber umso mehr ins Gewicht fallen, als,
wie die Statistik gezeigt hat, die Gemeindesteuern aus Grund, Gebäude
und Gewerbe die darauf ruhenden Staatssteuern noch um ein erhebliches
übertrasen. Durch die übermäßige Belastung von Grund, Gebäude und
Gewerbe war ein fast unerträglicher Zustand geschaffen worden, der nicht
nur auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden lähmend wirkte, sondern
auch das wirtschaftliche Fortkommen der Angehörigen derselben bedrohte.
Als dringend notwendig ergab sich daher eine Neform der Gesetzgebung
über die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften,
damit einerseits die Ertragskataster einigermaßen entlastet würden
und anderseits das fortwährend steigende Steuerbedürfnis der Gemeinden
und Amtskörperschaften in rationeller Weise befriedigt werden konnte. Im
Zusammenhang mit der Neuregelung der Staatsbesteuerung, welche nach
jahrelangen Verhandlungen der gesetzgebenden Faktoren im Jahre 1903
zustande gekommen ist, ist auch, und zwar ebenfalls nach heißen Kämpfen
zwischen Regierung und Volksvertretung, die Kommunalbesteuerung neu
geregelt worden.
II. Die Rommunalsteuerreform des Jahres 1903.
Nach dem seitherigen Rechte waren sowohl die Gemeinden als
die Amtskörperschaften bezüglich der Beschaffung der erforderlichen
Einnahmen auf den Weg der Besteuerung angewiesen; beide benutzten die
gleichen Steuerquellen, so zwar, daß die Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften
ausschließlich auf dem Gebiet der direkten Steuer (Grund-,
Gebäude-, Gewerbe-, Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufseinkommensteuer)
lagen. Durch das neue Gesetz ist den Amtskörperschaften das bisher
innegehabte Recht der Besteuerung mit einziger Ausnahme der Wandergewerbesteuer
ganz entzogen worden, vielmehr sind sie auf die Erhebung
—
1 Gesetz betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften
vom 8. Aug. 1903, Reg.-Vl. S. 397.