Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

788  Nr.  145.  1915.

Bekanntmachung,
betreffend  Bestandserhebung  von  Militärtuchen  in  Friedensfarben.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  bezw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  vom  5.  November  1912  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  Bemerken,  daß  jede  Übertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
Meldung  fällt  —,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  nach  §  57)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54)  bestraft  wird.

§  1.

Inkrafttreten.
Die  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  treten  mit  der  Verkündung  am  15.  September
  1915  in  Kraft.
§*  2.

Meldepflicht.
Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  usw.  (meldepflichtige  Personen)
  unterliêgen  hiosichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
(meldepflichtige  Gegenstände)  einer  Meldepflicht.

8  3.
Meldepflichtige  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  sämtliche  Vorräte  von  Militär-  und  Marinetuchen  —  auch
Kirsey  —  in  Friedensfarben,  d.  h.  Militär=  und  Marinetuche  aller  derjenigen  Arten  und
Farben,  die  vor  Ausbruch  des  Krieges  für  Uniformstücke  (Waffenröcke,  Überröcke,
Litewken,  Koller,  Attilas,  Husarenpelze,  Ulankas,  Hosen,  Reithosen  und  Mützen)  für
Offiziere  und  Mannschaften  des  deutschen  Heeres  oder  der  deutschen  Marine  Verwendung
  fanden,  einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Arten  und  Farben
vorhanden  sind.  („Bunte  Militärtuche“.)

)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Nonaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,
  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt
  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wirb  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.