788 Nr. 145. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, nach § 57) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. September
1915 in Kraft.
§* 2.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtige Personen)
unterliêgen hiosichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
(meldepflichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.
8 3.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen — auch
Kirsey — in Friedensfarben, d. h. Militär= und Marinetuche aller derjenigen Arten und
Farben, die vor Ausbruch des Krieges für Uniformstücke (Waffenröcke, Überröcke,
Litewken, Koller, Attilas, Husarenpelze, Ulankas, Hosen, Reithosen und Mützen) für
Offiziere und Mannschaften des deutschen Heeres oder der deutschen Marine Verwendung
fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Arten und Farben
vorhanden sind. („Bunte Militärtuche“.)
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Nonaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft,
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wirb mit Geldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.