Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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IX.

Alle  Druckschriften  müssen  mit  dem  Namen  des  Verlegers  und  Buchdruckers,
  letzterer  am  Ende  des  Werks,  alle  Zeitungen  und  Zeitschriften  mit
dem  Namen  eines  im  preußischen  Staate  wohnhaften  bekannen  Redakteurs
verseben  seyn.

DOie  Ober-Zensurbehörde  in  berechtigt,  dem  Unternehmer  einer  Zeitung
zu  erklären,  daß  der  angegebene  Redakteur  nicht  von  der  Art  sey,  das  nölhige
  Zutrauen  einzuflössen,  in  welchem  Falle  der  Unternehoier  verpflichtet
il,  entweder  einen  andern  Redakteur  anzunehmen,  oder  wenn  er  den  ernanmen
  beibehalten  will,  für  ihn  eine  von  Unsern  oben  erwähnten  Staats-Ministerien
  auf  den  Vorschlag  gedachter  Ober-Zensurbehörde  zu  bestimmende
  Kaution  zu  leisten.

X.

Es  bleibt  einem  Buchdrucker  oder  Verleger  überlassen,  das  von  ihm
zu  druckende  Werk  entweder  im  Ganzen  in  einer  deutlichen  Abschrift,  oder
stückweise  in  gedruckten  Probebogen  zur  Zensur  einzurcichen,  in  letzterem
Falle  hat  er  es  sich  jedoch  selbst  beizumessen,  wenn  nach  Vollendung  eines
Theils  des  Orucks  der  Zensor  einen  folgenden  Abschnitt  unzulässig  fände,
und  durch  Wegstreichen  desselben  das  bereits  gedruckte  unnutz  würde.  Oas
zur  Zensur  überreichte  Manuseript  wird  von  dem  Zensor  auf  der  ersten  und
letzten  Scite  mit  seinem  Namen  und  dem  Datum  bezeichnet.

Ist  das  Werk  bogenweise  der  Zensur  überreicht  worden,  so  muß  das
Imprimatur  auf  jedem  Begen  ausgedruckt  senn.  Die  Erlaubniß  zum  Oruck
ist  nur  auf  ein  Jahr  gültig;  ist  der  Oruck  nicht  im  Laufe  desselben  besorgt
worden,  so  muß  eine  neue  Erlaubniß  nachgesucht  werden.

XI

Keine  außerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  in  deutscher
Sprache  gedruckte  Schrift,  kann  in  den  Königlichen  Staaten  verkauft  werden,
  ohne  die  ausdrückliche  Erlaubnis  der  Ober-Zensurbehörde.

XII.

Keine  in  Deutschland  verlegte  Schrift  in  irgend  einer  Sprache,  wo
auf  dem  Titel  nicht  der  Name  ciner  bekannten  Verlagshandlung  sieht,  und
welche  der  Buchhändler  nicht  durch  diese  oder  eine  andere  belan#t,  welche
für  die  Richtigkeit  dieses  Namens  Gewähr  leistet,  erhalten  hat,  darf  verkauft
werden.

XIII.

Der  Buchdrucker  und  Verleger,  welcher  die  in  gegemvärtigem  Gesetze
  bestimmte  Vorschrift  befolgt  und  die  Genehmigung  zum  Abdruck  einer
Schrift  erhalten  hat,  wird  von  aller  fernern  Verantworrlichkeit  wegen  ihres
Inhalts  völlig  frei.  Sollte  der  im  F.  0.  des  Bundesgesetzes  vom  2osten
September  vorausgesehene  Fall  eintreten,  und  die  Bundesversammlmg  die

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