Nr. 51. 449
Vorschlagsliste A: 71.232: 8281 = 8
„ B: 57.967: 8281 -7,
„ C: 49.988: 8281 = 6,
„ D:.... 28.765:8281-3,
derhöchstbedachteEinzelkandidat:..... 1000: 8281 = 0.
Die Teilung ergibt für jede Vorschlagsliste die Zahl der Stellen, die ihr zugewiesen sind.
Beispiel zu § 22.
In dem Beispiel 1 zu § 20 erhalten im ganzen
Vorschlagsliste A: 8 Stellen,
„ B: 7 Stellen,
„ C: 5 Stellen,
insgesamt: 20 Stellen.
Man nehme nun an, die Vorschlagsliste A enthalte nur 6 wählbare Kandidaten.2:)
Alsdann sind die 2 überschüssigen Stellen zusammen mit den 12 auf die übrigen Vorschlagslisten
entfallenen Stellen, im ganzen also 14 Stellen, von neuem zu verteilen.
Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen nach Abzug der Stimmenzahl der Vorschlagsliste
A wird durch die um 1 vermehrte Zahl dieser Stellen geteilt.
(716.250 — 280.858 -) 435.392: (14+— 1-) 15 = 29.026, 1.
Der Qnuotient wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet; er ist alsdann:
29.027.
Mit diesem Quotienten werden die Stimmenzahlen der einzelnen (übrigen) Vorschlagslisten
der Reihe nach geteilt. Jeder Vorschlagsliste werden so viel Stellen zugewiesen, als
diese Teilung ergibt. Es erhalten daher «
« BorschlagslisteBt231.332:29.027-7Stellen,
O:192574.:29.027-6Stellen,
,, D:11.334:29.027-0Stelleu,.
der höchstbedachte Einzelkandidat: 100: 29.027= 0 Stellen,
insgesamt: 13 Stellen.
Da hiernach nicht sämtliche Stellen besetzt sind, wird die Stimmenzahl jeder Vorschlagsliste
durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr zugewiesenen Stellen geteilt.
*) Dieser Fall wird freilich kaum jemals vorkommen. Immerhin ist er denkbar. Die übrigen Kandidaten
der Liste können z. B. zwischen der Aufstellung der Liste und der Wahl gestorben sein.
Über die Wählbarkeit s. oben Ziff. 2.
§ 22 findet auch dann entsprechende Anwendung, wenn auf einen Einzelkandidaten, der auf keiner Vorschlagsliste
steht (§ 17 Abs. IV), eine Stelle entfällt, der Einzelkandidat aber nicht wählbar ist, oder wenn auf einen
solchen Einzelkandidaten mehr als cine Stelle entfallen sollte.
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