Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  449

Vorschlagsliste  A:  71.232:  8281  =  8
„  B:  57.967:  8281  -7,
„  C:  49.988:  8281  =  6,
„  D:....  28.765:8281-3,
derhöchstbedachteEinzelkandidat:.....  1000:  8281  =  0.

Die  Teilung  ergibt  für  jede  Vorschlagsliste  die  Zahl  der  Stellen,  die  ihr  zugewiesen  sind.

Beispiel  zu  §  22.

In  dem  Beispiel  1  zu  §  20  erhalten  im  ganzen
Vorschlagsliste  A:  8  Stellen,
„  B:  7  Stellen,
„  C:  5  Stellen,

insgesamt:  20  Stellen.

Man  nehme  nun  an,  die  Vorschlagsliste  A  enthalte  nur  6  wählbare  Kandidaten.2:)
Alsdann  sind  die  2  überschüssigen  Stellen  zusammen  mit  den  12  auf  die  übrigen  Vorschlagslisten
  entfallenen  Stellen,  im  ganzen  also  14  Stellen,  von  neuem  zu  verteilen.

Die  Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen  nach  Abzug  der  Stimmenzahl  der  Vorschlagsliste
  A  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  dieser  Stellen  geteilt.

(716.250  —  280.858  -)  435.392:  (14+—  1-)  15  =  29.026,  1.

Der  Qnuotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet;  er  ist  alsdann:

29.027.

Mit  diesem  Quotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  (übrigen)  Vorschlagslisten
  der  Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen,  als
diese  Teilung  ergibt.  Es  erhalten  daher  «

«  BorschlagslisteBt231.332:29.027-7Stellen,
O:192574.:29.027-6Stellen,
,,  D:11.334:29.027-0Stelleu,.

der  höchstbedachte  Einzelkandidat:  100:  29.027=  0  Stellen,
insgesamt:  13  Stellen.

Da  hiernach  nicht  sämtliche  Stellen  besetzt  sind,  wird  die  Stimmenzahl  jeder  Vorschlagsliste
  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihr  zugewiesenen  Stellen  geteilt.

*)  Dieser  Fall  wird  freilich  kaum  jemals  vorkommen.  Immerhin  ist  er  denkbar.  Die  übrigen  Kandidaten
der  Liste  können  z.  B.  zwischen  der  Aufstellung  der  Liste  und  der  Wahl  gestorben  sein.

Über  die  Wählbarkeit  s.  oben  Ziff.  2.

§  22  findet  auch  dann  entsprechende  Anwendung,  wenn  auf  einen  Einzelkandidaten,  der  auf  keiner  Vorschlagsliste
  steht  (§  17  Abs.  IV),  eine  Stelle  entfällt,  der  Einzelkandidat  aber  nicht  wählbar  ist,  oder  wenn  auf  einen

solchen  Einzelkandidaten  mehr  als  cine  Stelle  entfallen  sollte.

 

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