Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

450

Vorschlagsliste  B:  231.332:  (7+  1-)  8-.28.916  /
„  C:  192.574:(6-+—  1-)  7—27510  ½,
„  D:  11.334:  (0  4  1  *)  1—=  11.334,
der  höchstbedachte  Einzelkandidat:  100:  (0  1  -)  1—  100.
Der  Vorschlagsliste  Bf,  bei  der  sich  hierbei  der  größte  Quotient  ergibt,  wird  die
14.  Stelle  zugewiesen.
Es  erhalten  hiernach  im  ganzen
Vorschlagsliste  B:  (7+  1  -)  8  Stellen,
„  C:  6  Stellen,
insgesamt:  14  Stellen.
Zur  Nachprüfung  (§  21  der  Wahlordnung)  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen
Vorschlagslisten  durch  den  Quotienten,  auf  den  die  14.  Stelle  traf,  geteilt.
Vorschlagsliste  B:  231.332:  28.916⅛8  =
„  C:  192.574:  28.916  E  —  6
„  D:  11.334:  28.916  ⅛  =  0,
der  höchstbedachte  Einzelkandidat:  100:  28.916⅛8=  0.
Die  Teilungergibt  für  jede  Vorschlagsliste  die  Zahl  der  Stellen,  die  ihr  zugewiesen  worden  sind.

Beispiel  zu  §  23.
Es  sind  10  Gemeindebevollmächtigte  zu  wählen.
Die  gültigen  Stimmen  verteilen  sich  wie  folgt:
Vorschlagsliste  A:  5000,
„  B:  4000,
„  C:  3000,
Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen:  12000.
Diese  Zahl  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindebevollmächtigten
  geteilt:

 

12.000:  (10  1-)  11  =  1090,9.
Der  Quotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet;  er  ist  alsdann:
1091.

Mit  diesem  Quotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  der
Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen,  als  diese
Teilung  ergibt.  Es  erhalten  daher

Vorschlagsliste  AX:  5000:  1091  =  4  Stellen,
„  B:  4000:  1091  =  3  Stellen,
C:  3000:  1091  =  2  Stellen,

insgesamt:  9  Stellen.

L