Nr. 51. 451
Da hiernach nicht sämtliche Stellen besetzt sind, wird die Stimmenzahl jeder Vorschlagsliste
durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr zugewiesenen Stellen geteilt.
Vorschlagsliste A: 5000:/(4+ 1 -) 5 = 1000,
„ B: 4000: (3+ 1 -) 4 = 1000,
„ C: 3000:(2+ 1 -) 3 = 1000.
Der QOuotient ist bei allen 3 Vorschlagslisten der gleiche. Diese haben also auf die
10. Stelle gleichen Anspruch.
Bei voller Befriedigung der Ansprüche würde jedoch die verfügbare Zahl der Stellen
überschritten. Es erhält daher die Vorschlagsliste den Vorzug, deren in Betracht kommender
Kandidat (§ 25 der Wahlordnung) die größte Stimmenzahl aufweist.
In Betracht kommender Kandidat ist im Hinblick auf die bereits erfolgte Stellenzuweisung
unter den wählbaren Kandidaten
der Vorschlagsliste A der Kandidat mit der fünftgrößten Stimmenzahl,
„ „ B „ „ „ „ viertgrößten „ „
„ „ C „ „ „ „ drittgrößten „
(Sollten diese 3 Kandidaten oder die 2 Höchstbedachten davon die gleiche Stimmenzahl
aufweisen, so entscheidet das Los.)
Beispiele zu § 24.
J.
Es sind 10 Gemeindebevollmächtigte zu wählen.
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Vorschlagsliste A: 5982,
miteinander verbunden ) 3997,
Gesamtzahl der gültigen Stimmen: 9979.
Diese Zahl wird durch die um 1 vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeindebevollmächtigten
geteilt:
9979:(10 1 -) 11 = 907,1.
Der QOuotient wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet: er ist alsdann:
908.
Mit diesem QOuotienten werden die Stimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten der
Reihe nach geteilt. Jeder Vorschlagsliste werden so viel Stellen zugewiesen, als diese
Teilung ergibt. Die miteinander verbundenen Listen B und C werden dabei als eine
einzige Vorschlagsliste in Ansatz gebracht.