Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  451

Da  hiernach  nicht  sämtliche  Stellen  besetzt  sind,  wird  die  Stimmenzahl  jeder  Vorschlagsliste

  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihr  zugewiesenen  Stellen  geteilt.
Vorschlagsliste  A:  5000:/(4+  1  -)  5  =  1000,
„  B:  4000:  (3+  1  -)  4  =  1000,
„  C:  3000:(2+  1  -)  3  =  1000.

Der  QOuotient  ist  bei  allen  3  Vorschlagslisten  der  gleiche.  Diese  haben  also  auf  die
10.  Stelle  gleichen  Anspruch.

Bei  voller  Befriedigung  der  Ansprüche  würde  jedoch  die  verfügbare  Zahl  der  Stellen
überschritten.  Es  erhält  daher  die  Vorschlagsliste  den  Vorzug,  deren  in  Betracht  kommender
Kandidat  (§  25  der  Wahlordnung)  die  größte  Stimmenzahl  aufweist.

In  Betracht  kommender  Kandidat  ist  im  Hinblick  auf  die  bereits  erfolgte  Stellenzuweisung
  unter  den  wählbaren  Kandidaten

der  Vorschlagsliste  A  der  Kandidat  mit  der  fünftgrößten  Stimmenzahl,
„  „  B  „  „  „  „  viertgrößten  „  „
„  „  C  „  „  „  „  drittgrößten  „

(Sollten  diese  3  Kandidaten  oder  die  2  Höchstbedachten  davon  die  gleiche  Stimmenzahl

aufweisen,  so  entscheidet  das  Los.)

Beispiele  zu  §  24.
J.

Es  sind  10  Gemeindebevollmächtigte  zu  wählen.
Die  gültigen  Stimmen  verteilen  sich  wie  folgt:

Vorschlagsliste  A:  5982,
miteinander  verbunden  )  3997,

Gesamtzahl  der  gültigen  Stimmen:  9979.
Diese  Zahl  wird  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeindebevollmächtigten
  geteilt:
9979:(10  1  -)  11  =  907,1.
Der  QOuotient  wird  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet:  er  ist  alsdann:
908.

Mit  diesem  QOuotienten  werden  die  Stimmenzahlen  der  einzelnen  Vorschlagslisten  der
Reihe  nach  geteilt.  Jeder  Vorschlagsliste  werden  so  viel  Stellen  zugewiesen,  als  diese
Teilung  ergibt.  Die  miteinander  verbundenen  Listen  B  und  C  werden  dabei  als  eine
einzige  Vorschlagsliste  in  Ansatz  gebracht.